SOZIALLEISTUNGEN BEI KREBS

Wenn Sie an Krebs erkrankt sind und vielleicht für längere Zeit nicht berufstätig sein können, ist es wichtig zu wissen, auf welche Sozialleistungen Sie einen Anspruch haben. Alle sozialrechtlichen Angebote sollen Sie dabei unterstützen, so gut wie möglich in Ihren Alltag zurückzukehren. Dieser Artikel gibt Ihnen einen ersten Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der Sozialleistungen bei Krebserkrankungen.

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Anspruch auf Sozialleistungen bei Krebserkrankungen

Wenn Menschen krank oder arbeitslos sind, sorgen Sozialleistungen dafür, dass sie trotzdem ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Lebensgrundlage haben. Wer hat Anspruch auf welche Sozialleistungen? An welche Institutionen muss man sich wenden, um diese zu beantragen?

Sozialleistungen ist der Oberbegriff für alle Geld- und Sachleistungen, die Menschen überwiegend vom Staat erhalten: zum Beispiel Krankengeld, Sozialhilfe, Rente oder Rehabilitationsmaßnahmen. Sie werden überwiegend dadurch finanziert, dass Versicherte und Arbeitgeber Beiträge in die jeweiligen Versicherungen einzahlen.

Wenn Sie für längere Zeit nicht berufstätig sein können, erhalten Sie Leistungen von der Krankenkasse, vom Rentenversicherer oder anderen Behörden. Es ist wichtig zu wissen, worauf Sie Anspruch haben, damit Sie nicht zu stark selbst belastet werden. Die folgenden Informationen sollen Ihnen einen ersten Überblick geben.

Bei Kliniksozialdiensten, ambulanten Krebsberatungsstellen und den Beratungsstellen der zuständigen Sozialleistungsträger können Sie sich genauer informieren und beraten lassen.

Sozialleistungsträger sind zum Beispiel

  • Ihre Krankenkasse / -versicherung
  • Der Rentenversicherungsträger
  • Das Sozialamt
  • Das zuständige Amt für Schwerbehindertenangelegenheiten
  • Die Bundesagentur für Arbeit

Sie können sich an jede dieser Einrichtungen wenden. Jeder Sozialleistungsträger ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen allgemeine Auskünfte zu geben, Anträge anzunehmen und diese gegebenenfalls weiterzuleiten.

Haben Sie keine Hemmungen, Scham oder gar Angst, zu solchen Beratungsstellen zu gehen. Sie bitten nicht um Almosen, sondern nehmen Sozialleistungen bei Krebserkrankungen in Anspruch, die Ihnen zustehen und die Ihnen den Weg zurück in den Alltag erleichtern sollen.

Leistungen der Krankenversicherung

Medizinische Leistungen, die für die Behandlung von Krankheiten erforderlich sind, werden von den Kostenträgern bezahlt. Einen Teil davon müssen Versicherte allerdings selbst übernehmen.

Arznei- und Verbandmittel

Alle verschreibungspflichtigen Arznei- und Verbandmittel, für die Ihnen Ihr Arzt ein Rezept ausstellt, werden von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. Sie müssen allerdings einen bestimmten Betrag zuzahlen: Grundsätzlich sind dies zehn Prozent des Preises. Die Zuzahlung beträgt mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Keinesfalls darf die Zuzahlung höher sein als der eigentliche Preis des Medikaments oder Verbandmittels.

Beispiel: Ihr Arzt hat Ihnen Tabletten verschrieben, die 80,00 Euro kosten. Hierfür zahlen Sie acht Euro (gleich zehn Prozent) zu. Bei einem sehr teuren Medikament für 160,00 Euro zahlen Sie nur zehn Euro, denn die Zuzahlung ist auf höchstens zehn Euro begrenzt. Bei einer Salbe für 14,00 Euro müssen Sie fünf Euro entrichten (mindestens fünf Euro Zuzahlung).

Für besonders preisgünstige Medikamente brauchen Sie keine Zuzahlungen zu leisten: Wenn mehrere Präparate mit dem gleichen Wirkstoff auf dem Markt sind, dürfen die Krankenkassen dafür sogenannte Festbeträge festlegen, die sie voll erstatten. Die Zuzahlung entfällt dann, wenn der Preis 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt. Fragen Sie Ihren Arzt, welche zuzahlungsfreien Medikamente für Sie infrage kommen.

Übersteigt der Preis eines rezeptpflichtigen Medikaments jedoch den Festbetrag, müssen die Patienten die Mehrkosten (Differenzbetrag) sowie die Zuzahlung entsprechend selbst tragen. Versicherte, die von der Zuzahlung befreit sind, müssen den Differenzbetrag selbst zahlen.

Medikamente, die Sie ohne Rezept kaufen können (OTC-Präparate, over the counter (engl.) = über den Tresen), werden bis auf wenige Ausnahmen nicht von den Kassen erstattet. Dazu gehören unter anderem Mittel gegen Erkältung oder Abführmittel, aber auch sogenannte Life-Style-Präparate wie Potenzmittel oder Appetitzügler.

Ausnahme: Die Krankenkassen bezahlen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Kinder unter zwölf Jahren, wenn der Arzt ein Rezept dafür ausgestellt hat.

Sonderregelung bei Therapiestandard

Auch für schwere Erkrankungen wie Krebs gibt es bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine Sonderregelung: Wenn sie als sogenannter Therapiestandard gelten, werden sie von der Krankenkasse bezahlt. Die Liste der Medikamente, die dazu gehören, wird fortlaufend ergänzt.

Fragen Sie Ihren Arzt oder Ihren Apotheker. Auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses können Sie sich die Liste der verordnungsfähigen rezeptfreien Arzneimittel (OTC-Ausnahmeliste) herunterladen.

Heilmittel

Zu den Heilmitteln gehören zum Beispiel Krankengymnastik, Manuelle Therapie oder Massagen (physikalisch-therapeutische Heilmittelverordnungen), aber auch Sprach- und Ergotherapie.

Alle Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen zehn Prozent der Kosten für jede Anwendung selbst tragen. Dazu kommen zehn Euro je Verordnung, die Sie in der Heilmittelpraxis bezahlen müssen. Diese Zuzahlungsregelung gilt auch für die Heilmitteltherapie, die in ärztlichen Praxen durchgeführt wird.

Schwer chronisch Kranke, die aufgrund einer dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigung langfristig Physiotherapie, Sprach- oder Ergotherapie sowie Lymphdrainage benötigen (langfristiger Heilmittelbedarf), können sich diese Behandlungen von ihrem Arzt verordnen lassen.

Hilfsmittel

Hilfsmittel sichern den Erfolg einer Behandlung oder gleichen eine Behinderung aus. Zu den Hilfsmitteln zählen Prothesen (zum Beispiel Brustprothesen), prothesengerechte Badeanzüge, Hörgeräte, Sprechhilfen, Gehhilfen, Rollstühle, Artikel zur Stomaversorgung und Perücken. Damit die Krankenkasse die Kosten (bis auf die von Ihnen zu leistende Zuzahlung) übernimmt, muss Ihr Arzt die Hilfsmittel verordnen.

Für Hilfsmittel zahlen Sie zehn Prozent des Abgabepreises zu, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro. Bei Hilfsmitteln, die verbraucht werden – etwa Windeln bei Inkontinenz – müssen Sie zehn Prozent des Packungspreises selbst bezahlen, aber nicht mehr als zehn Euro pro Monat. Auch für diese Zuzahlungen gilt die jährliche Belastungsgrenze. Einzelheiten dazu finden Sie im Kapitel Belastungsgrenzen.

Wenn für Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages. Bevor Sie Ihr Rezept abgeben, fragen Sie auf jeden Fall, ob die Kosten für dieses Hilfsmittel über dem Festbetrag liegen. Diese Differenz müssten Sie selbst bezahlen. Sollte das der Fall sein, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Sie ist verpflichtet, Sie mit Hilfsmitteln zum Festbetrag zu versorgen, und muss Ihnen daher Anbieter nennen, die das verordnete Hilfsmittel zum Festbetrag liefern. Hilfsmittel mit Festbetrag sind zum Beispiel: Stomaartikel, Inkontinenzhilfen und Hilfen zur Kompressionstherapie.

Für Sehhilfen und Brillen gibt es keinen Zuschuss der Krankenkassen mehr. Ausgenommen davon sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie schwer sehbeeinträchtigte Menschen.

Hinweis für privat Versicherte
In der privaten Krankenversicherung gibt es unterschiedliche Regelungen zu Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen. Privatversicherte können mit ihrer Krankenversicherung einen sogenannten Selbstbehalt vereinbaren. Das bedeutet: Pro Jahr bezahlen Sie die Kosten für medizinische Behandlung, Arzneimittel und so weiter bis zu einer bestimmten Summe selbst. Alles, was darüber hinausgeht, übernimmt die Krankenversicherung. Je höher der gewählte Selbstbehalt ist, desto geringer ist der zu zahlende Beitrag.

Fahrkosten

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden nur in wenigen Fällen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Dazu gehören: Fahrten zur Chemo- und Strahlentherapie, zur Dialyse und Fahrten von Patienten mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen [aG] für außergewöhnliche Gehbehinderung, [Bl] für blind oder [H] für hilflos). Auch wenn Sie Pflegegrad 3 (in Kombination mit einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung), 4 oder 5 haben, werden die Fahrkosten übernommen. Außerdem ist eine Kostenübernahme möglich, wenn ein vergleichbarer Ausnahmefall vorliegt. Das bedeutet, es wurde weder ein Merkzeichen noch ein Pflegegrad festgestellt, es liegt aber eine vergleichbare Beeinträchtigung vor und es ist eine ambulante Behandlung über einen längeren Zeitraum notwendig.

Wichtig: Auf jeden Fall muss die Krankenkasse die Fahrten zuvor genehmigen. Sie selbst müssen sich an den Kosten beteiligen: mit zehn Prozent, mindestens aber mit fünf Euro, höchstens mit zehn Euro pro Fahrt. Liegen die Kosten für eine Fahrt unter fünf Euro, brauchen Sie nur den wirklich entstandenen Preis zu bezahlen.

Diese Zuzahlungsverpflichtung besteht auch für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

An den Fahrten ins Krankenhaus und zurück, an Rettungsfahrten oder Krankentransporten müssen Sie sich ebenfalls mit zehn Prozent der Kosten beteiligen. Hier gilt genauso die Mindestgrenze von fünf Euro und die Höchstgrenze von zehn Euro. Oder, wenn sie niedriger sind, die tatsächlich entstandenen Kosten.

Hinweis für privat Versicherte
Private Krankenversicherungen erstatten im Allgemeinen medizinisch notwendige Fahrten zu ambulanten wie stationären Behandlungen. Oft sind allerdings Kilometerpauschalen mit einer bestimmten Obergrenze vorgesehen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung.

Krankengeld

Das Krankengeld sichert Ihren Lebensunterhalt während einer längeren Krankheit und ist damit von erheblicher Bedeutung. Diese Leistung erhalten Versicherte, wenn sie durch Krankheit arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse im Krankenhaus behandelt werden.

Ausführliche Informationen finden Sie im eigenen Kapitel zum Thema Krankengeld.

Stationäre Krankenhausaufenthalte

Wenn Sie stationär im Krankenhaus behandelt werden müssen, dann bezahlt Ihre Krankenkasse dies so lange, wie es die Behandlung erfordert. Sie müssen jedoch zehn Euro pro Tag zuzahlen, und zwar für längstens 28 Tage in einem Kalenderjahr. Kinder unter 18 Jahren brauchen nichts zu zahlen.

Hinweis für privat Versicherte
Auch privat versicherte Patienten müssen keine Zuzahlung leisten.

Entlassmanagement

Damit Sie nach Ihrem voll- oder teilstationären Krankenhausaufenthalt lückenlos weiter versorgt werden, sind die Krankenhäuser seit Oktober 2017 verpflichtet, für Patienten, die gesetzlich versichert sind, ein sogenanntes Entlassmanagement zu organisieren.

Das bedeutet: Das Krankenhaus muss feststellen, ob und welche Unterstützung Sie zu Hause benötigen. So können eventuell notwendige Anträge beziehungsweise Genehmigungsverfahren für Ihren Bedarf eingeleitet werden, und zwar noch während Sie im Krankenhaus behandelt werden. Verordnungen und Bescheinigungen können von einem Krankenhausarzt mit abgeschlossener Facharztweiterbildung für höchstens sieben Tage ausgestellt werden. Sie müssen dem Entlassmanagement (gewöhnlich bereits bei Aufnahme) schriftlich zustimmen.

Zum Entlassmanagement gehören

Darüber hinaus gibt ein sogenannter Entlassplan an, was der Betroffene voraussichtlich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus benötigt. Dazu gehören etwa Medikamente, Therapie, Haushaltshilfe und gegebenenfalls Pflegebedarf. So wird der weiterbehandelnde Arzt rechtzeitig informiert.

Übergangspflege

Kann im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die individuell erforderliche Anschlussversorgung (bspw. im eigenen Haushalt, in einer Rehaeinrichtung oder eine ambulante oder stationäre (Kurzzeit-)Pflege) nicht sichergestellt werden? Dann kann das Krankenhaus unter bestimmten Voraussetzungen eine Übergangspflege bis zu zehn Tagen erbringen.

Hinweis: Wenden Sie sich bei Bedarf an Ihre Krankenversicherung oder direkt an das Krankenhaus.

Diese Leistungen können Sie bei der Krankenkasse beantragen
Was Für wie lange Das benötigen Sie
Haushaltshilfe (ohne Kinder) Bis zu vier Wochen Bescheinigung über Grund, Umfang und Dauer (Erforderlichkeitsbescheinigung)
Häusliche Krankenpflege mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung Bis zu vier Wochen
  • Verordnung durch die Fachärzte des Krankenhauses im Rahmen des Entlassmanagements
  • Anschließende Verschreibung durch den behandelnden niedergelassenen Arzt ist möglich
Kurzzeitpflege Bis zu acht Wochen
    Beantragung bei Ihrer Pflegekasse bzw. Krankenkasse (sofern noch kein Pflegegrad vorliegt)

     

    Haushaltshilfe

    Wenn Sie wegen Ihrer Erkrankung oder deren Therapie (etwa Chemotherapie) und besonders nach einem (ambulanten) Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation Ihren Haushalt nicht weiterführen können, haben Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe (bis zu vier Wochen), wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind.

    Sie haben Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn

    • Keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person den Haushalt führen kann.
    • Zu Beginn dieser Zeit in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat oder das behindert und somit auf Hilfe angewiesen ist.
    • Kein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach SGB XI vorliegt.

    Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung auch in anderen Fällen eine Haushaltshilfe vorsehen. Sie kann dabei Dauer und Umfang der Leistung bestimmen. Fragen Sie für genauere Informationen daher direkt Ihre Krankenkasse.

    Für jeden Kalendertag, an dem die Hilfe bei Ihnen tätig ist, müssen Sie zehn Prozent der Kosten selbst übernehmen, mindestens fünf Euro, höchstens aber zehn Euro.

    Pflegekraft oder Kostenübernahme

    Wie bei der häuslichen Krankenpflege kann die Kasse auch bei der Haushaltshilfe entweder eine entsprechende Haushaltskraft zur Verfügung stellen oder die Kosten – in angemessener Höhe – für eine Person erstatten, die Sie selbst ausgesucht haben. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad können unter Umständen die Fahrkosten und der Verdienstausfall erstattet werden. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer Krankenkasse.

    Wichtig: Denken Sie auf jeden Fall daran, rechtzeitig vorher einen entsprechenden Antrag zu stellen.

    Wenn Sie Ihren Haushalt nicht selbst führen können, keine andere Einrichtung die Kosten für eine Haushaltshilfe übernimmt und Sie diese auch nicht selbst aufbringen können, kann Sie auch das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen unterstützen.

    Sind die Zahlungen für eine Haushaltshilfe ausgeschöpft oder werden diese abgelehnt und leben Kinder im Haushalt, die durch die Erkrankung eines Elternteils nicht ausreichend versorgt sind, so können Sie beim Jugendamt einen Antrag auf ambulante Familienpflege stellen.

    Hinweis für privat Versicherte
    In welchem Umfang private Krankenversicherungen zahlen, hängt vom jeweils abgeschlossenen Vertrag ab.

    Haushaltshilfe bei Reha

    Unter den zuvor genannten Voraussetzungen können Sie auch während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahme eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen. In diesem Fall trägt die Deutsche Rentenversicherung die Kosten dafür. In diesem Rahmen ist es unter Umständen möglich, Kinder unter zwölf Jahren als Begleitperson mit in die Reha zu nehmen.

    Liegen die Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe nicht vor, weil Ihr Kind zum Beispiel schon älter als zwölf Jahre ist, können unvermeidbare Kosten für die Betreuung des Kindes zumindest bezuschusst werden. Einzelheiten dazu erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

    Wichtig: Beantragen Sie eine Haushaltshilfe möglichst vor Beginn der Rehabilitationsleistung. Ihr Rentenversicherungsträger hält entsprechende Vordrucke für Sie bereit.

    Häusliche Krankenpflege (SGB V Leistungen)

    Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die häusliche Krankenpflege: wenn eine Krankenhausbehandlung nicht möglich ist oder wenn ein Krankenhausaufenthalt durch eine Versorgung zu Hause verkürzt oder vermieden werden kann. Spezielle Pflegedienste (zum Beispiel Sozialstationen), die Ihnen die Krankenkasse, der Arzt oder das Krankenhaus vermitteln kann, übernehmen dann Ihre Versorgung. Kann die Krankenkasse Ihnen keine Pflegekraft stellen, können Sie sich selbst darum kümmern. Die Kosten werden Ihnen in angemessener Höhe erstattet. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht bis zu vier Wochen, in Ausnahmefällen auch länger.

    Hinweis: Voraussetzung ist immer, dass keine andere Person, die im Haushalt lebt, Sie in erforderlichem Umfang pflegen und versorgen kann. Ihr Arzt muss die häusliche Krankenpflege verordnen.

    Zur häuslichen Krankenpflege gehören

    • Die sogenannte Behandlungspflege (zum Beispiel Wundversorgung)
    • Die Grundpflege (zum Beispiel Körperpflege)
    • Die hauswirtschaftliche Versorgung (zum Beispiel Essen zubereiten)

    Die Krankenkasse übernimmt allerdings keine Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung mehr, wenn Sie pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind. Einzelheiten dazu finden Sie im Kapitel Leistungen der Pflegeversicherung.

    Unabhängig von einer Krankenhausbehandlung haben Sie ebenfalls Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn sich nur dadurch die ärztliche Behandlung sichern lässt. In diesem Fall erhalten Sie jedoch nur Behandlungspflege. Ob Ihnen auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung zustehen, regelt die Satzung Ihrer Krankenkasse.

    Auch an den Kosten für die häusliche Krankenpflege müssen Sie sich beteiligen, und zwar mit zehn Euro pro Verordnung plus zehn Prozent je einzelner Leistung für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr.

    Häusliche Krankenpflege kann im Haushalt des Versicherten erfolgen, in Wohngemeinschaften oder in betreuten Wohneinrichtungen, unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Schule oder in Behindertenwerkstätten. Einen Anspruch haben auch Menschen ohne festen Wohnsitz (beispielsweise in Obdachlosenheimen, Männerwohnheimen oder Frauenhäusern). Kein Anspruch besteht in stationären Einrichtungen.

    Hinweis für privat Versicherte
    Private Krankenversicherungen zahlen für häusliche Krankenpflege meist wie die gesetzlichen Krankenkassen.

    Lindernde (palliativmedizinische) Behandlung

    Ist die Erkrankung so weit fortgeschritten, dass sie nicht mehr heilbar ist, kann die lindernde (palliative) Behandlung für die Betroffenen noch sehr viel tun, damit es ihnen in der ihnen verbleibenden Lebenszeit gut geht. Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Palliativversorgung. Diese wird von Ihrem behandelnden Arzt, Hausarzt oder Krankenhausarzt verordnet. Private Krankenversicherungen zahlen oft freiwillige Zuschüsse zu einem Hospizaufenthalt. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung.

    Auch für die Aufnahme in ein Hospiz ist eine ärztliche Verordnung notwendig, die die Diagnose enthält und belegt, dass die Pflege in einem Hospiz erforderlich ist. Mit dieser Verordnung können Sie bei Ihrer Kranken- oder Pflegekasse einen Antrag stellen. Am besten ist es, wenn die Kostenübernahme der Kasse vor der Aufnahme in das Hospiz vorliegt. Antragsformulare erhalten Sie direkt bei den Hospizen oder bei Ihrer Kranken-/Pflegekasse.

    Hinweis: Die gesetzlichen Kranken-/Pflegekassen übernehmen 90 Prozent der Kosten für den Hospizaufenthalt (bei Kinderhospizen sogar 95 Prozent), die restlichen zehn Prozent übernimmt der Träger des Hospizes. Sie brauchen also keinen eigenen Anteil zu leisten.

    Ausführliche Erläuterungen zur palliativmedizinischen Behandlung erhalten Sie im Artikel zur Palliativmedizin.

    Kryokonservierung bei Kinderwunsch

    Je nach Krebsart und Behandlung können auch die Organe und Zellen in Mitleidenschaft gezogen werden, die eine Frau benötigt, um schwanger zu werden und ein Kind austragen zu können. Bei Männern kann die Fähigkeit, ein Kind zu zeugen, beeinträchtigt werden.

    Für bestimmte Maßnahmen, mit denen Sie später Ihre Familienplanung umsetzen können, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen seit dem 1. Juli 2021 die Kosten. Dies betrifft das Einfrieren und Lagern von Ei- beziehungsweise Samenzellen (Kryokonservierung). Diese Leistungen stehen Frauen bis 40 Jahren und Männern bis 50 Jahren zu. Noch minderjährige Betroffene benötigen eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten.

    Hinweis: Soll später mit den eingefrorenen Zellen eine künstliche Befruchtung erfolgen, übernehmen die Krankenkassen die Hälfte der Kosten – allerdings nur für verheiratete Paare.

    Im Artikel "Kinderwunsch und Krebs" erhalten Sie hierzu weitere Informationen.

    Wirtschaftliche Sicherung

    Eine Krebserkrankung kann zu Verdienstausfällen führen. Auch hierfür gibt es Leistungen der Krankenversicherung, die Sie in Anspruch nehmen können.

    Entgeltfortzahlung

    Wenn Sie berufstätig sind und krank werden, zahlt Ihr Arbeitgeber Ihre vollen Bezüge bis zu sechs Wochen weiter, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (Entgeltfortzahlung). Diese sechs Wochen werden nach Kalendertagen gerechnet; es sind also höchstens 42 Kalendertage. In manchen Tarifverträgen sind zum Teil auch längere Lohn- oder Gehaltsfortzahlungen vereinbart.

    Werden Sie wegen derselben Krankheit mehrfach krankgeschrieben, werden die Kalendertage zusammengerechnet. Umfasst also zum Beispiel die erste Krankschreibung 20 Tage, die zweite 15 und die dritte 10 Kalendertage, erhalten Sie bei der dritten Krankschreibung in den letzten drei Tagen keine Entgeltfortzahlung mehr, sondern Krankengeld.

    Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht

    • wenn Sie mindestens sechs Monate lang arbeitsfähig waren oder
    • wenn seit der ersten Krankschreibung aufgrund dieser Erkrankung mindestens zwölf Monate vergangen sind.

    Sind Sie bereits arbeitsunfähig erkrankt und tritt währenddessen eine weitere Erkrankung auf, verlängert sich die Sechs-Wochen-Frist nicht. Sind Sie jedoch danach wieder arbeitsfähig und werden dann wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig, beginnt ein neuer 42-Tage-Zeitraum für die Entgeltfortzahlung.

    Auch wer einen Minijob (538,00 Euro – der Betrag orientiert sich am Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde im Jahr 2024) hat, hat nach vier Wochen Beschäftigungszeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

    Krankengeld

    Das Krankengeld sichert Ihren Lebensunterhalt während einer längeren Krankheit und ist damit von erheblicher Bedeutung. Diese Leistung erhalten Versicherte, wenn sie durch Krankheit arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse im Krankenhaus behandelt werden und Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, darf aber 90 Prozent des Nettoentgelts nicht überschreiten.

    Da für Minijobs keine Krankenversicherungsbeiträge erhoben werden, führen sie auch nicht zu einem Anspruch auf Krankengeld.

    Beispiel zur Berechnung des Krankengeldes (ohne regelmäßige Zusatzleistungen)
    Monatliches Bruttoentgelt 3.000,00 € 3.000,00 € : 30 Kalendertage = 100,00 €
    Davon 70 % = 70,00 €
    Monatliches Nettoentgelt 1.800,00 € 1.800,00 € : 30 Kalendertage = 60,00 €
    Davon 90 % = 54,00 €
      Daraus folgt: Das Krankengeld beträgt 54,00 € täglich

    Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der anderen drei genannten Versicherungen.

    Einige Krankenkassen haben auf ihren Internetseiten einen Krankengeldrechner. Unter www.finanz-tools.de finden Sie kostenlose Online-Rechner zu diesem und zu anderen Themen.

    Hinweis: Das Krankengeld ist zwar steuerfrei, allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass das Krankengeld zum Jahreseinkommen hinzugerechnet wird, woraus sich ein höherer Steuersatz ergeben kann. Dies kann wiederum zu Nachzahlungen führen. Das Krankengeld wird immer rückwirkend ausgezahlt.

    Wenn Sie erkranken, beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit eine sogenannte Blockfrist von drei Jahren. Innerhalb dieser Jahre haben Sie für längstens 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Darin enthalten sind auch die sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Nach drei Jahren beginnt eine neue Blockfrist.

    Wenn Sie die 78 Wochen der ersten Blockfrist voll ausgeschöpft haben, entsteht aufgrund derselben Erkrankung ein neuer Anspruch auf Krankengeld,

    • wenn Sie mindestens sechs Monate arbeitsfähig waren und
    • erwerbstätig waren oder bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet waren.

    Wichtig: Kommt zu Ihrer Krebsdiagnose eine weitere Erkrankung dazu, verlängert dies nicht die Bezugsdauer des Krankengeldes. Eine neue Erkrankung bewirkt eine neue Drei-Jahres-Frist.

    Das Krankengeld wird nicht gezahlt, wenn Sie vorrangige Leistungen oder Lohnersatzleistungen bekommen (zum Beispiel Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld), wenn Sie sich nicht arbeitsunfähig gemeldet und wenn Sie Elternzeit genommen haben.

    Wichtig: Damit Ihnen der volle Anspruch auf Krankengeld erhalten bleibt, ist eine lückenlose Krankschreibung erforderlich. Jede neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss sich lückenlos an die bisherige anschließen, sonst kann für die fehlenden Tage das Krankengeld wegfallen (Ruhen des Krankengeldanspruchs) oder Ihr Anspruch auf Krankengeld sogar ganz verlorengehen.

    Lückenlos heißt, dass eine erneute Krankschreibung am ersten Werktag, nachdem die letzte Krankmeldung endet, erfolgt. Samstage gelten dabei nicht als Werktage. Achten Sie aber darauf, dass trotz allem auch Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaubstage oder arbeitsfreie Tage bei flexibler Arbeitszeit (Brückentage) auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) eingeschlossen sind.

    Die Krankenkassen erkennen in der Regel nicht an, dass der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückdatiert. Ausnahmen werden lediglich gemacht, wenn der Patient am betreffenden Tag nicht handlungs- oder geschäftsfähig war (zum Beispiel bei Koma oder akuter Psychose).

    (Fach-)Ärzte im Krankenhaus dürfen Sie sieben Tage länger krankschreiben, als Ihr Aufenthalt dauert.

    Bisher waren Sie verpflichtet, Ihrer Krankenkasse Ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) innerhalb einer Woche nach deren Beginn zu melden. Seit Januar 2022 soll die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung automatisch von dem behandelnden Arzt über ein elektronisches Verfahren (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, eAU) an die Krankenkasse übermittelt werden. Seit Juli 2022 gilt dies auch für die Übermittlung der AU-Bescheinigung an den Arbeitgeber. Seit Januar 2023 ist der Abruf der elektronischen AU bei den gesetzlichen Krankenkassen für den Arbeitgeber verpflichtend.

    Liegt ein ärztliches Gutachten vor, das besagt, dass Sie in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert sind, kann Ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb derer Sie einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation stellen müssen. Das gilt auch, wenn Sie die Voraussetzung für den Rentenbezug erfüllen.

    Stellen Sie innerhalb dieser Zeit den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Dadurch wird sichergestellt, dass rechtzeitig Rehabilitationsmaßnahmen beziehungsweise Rentenantragsverfahren eingeleitet werden.

    Hinweis für privat Versicherte

    Auch privat Versicherte haben in der Regel die Möglichkeit, mit ihrer Versicherung eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen. Dessen Höhe wird tariflich vereinbart. Da der Versicherte nach Ablauf der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers die Beiträge zur Renten- und zur privaten Krankenversicherung selbst tragen muss, kann das Krankengeld sein Nettoeinkommen um die entsprechende Summe übersteigen. Auf diese Weise hat er keine finanziellen Einbußen. Höher darf das Krankentagegeld aber nicht sein.

    Wann die Leistungen der Versicherung beginnen, kann individuell festgelegt werden. Bei Arbeitnehmern fangen die Zahlungen meistens ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn noch länger, können die Versicherungsleistungen später einsetzen. Dann verringert sich auch der Versicherungsbeitrag. Bei Selbstständigen ist es hingegen sinnvoll, einen früheren Beginn festzulegen, beispielsweise ab dem 4., 15., 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Eine zeitliche Begrenzung der Krankentagegeldzahlungen gibt es nicht. Sie enden erst, wenn der Arzt bescheinigt, dass Sie wieder arbeitsfähig sind, oder wenn eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

    Aussteuerung / Nahtlosigkeitsregelung

    Endet das Krankengeld nach 78 Wochen, wird das als Aussteuerung bezeichnet. Hat ein Arbeitnehmer in der Folge keinen Anspruch auf Krankengeld mehr, ist aber weiterhin arbeitsunfähig, deutet vieles darauf hin, dass ihm die Erwerbsunfähigkeit droht. Hat der Rentenversicherungsträger aber noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt, ergibt sich für den betroffenen Arbeitnehmer eine Lücke im sozialen Netz. Denn ihm fehlt in einem solchen Fall nicht nur ein gesichertes Einkommen (in Form des Krankengeldes), die Aussteuerung kann außerdem Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz haben.

    Diese Lücke kann durch das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit ALG I geschlossen werden. Diese Sonderform des Arbeitslosengelds bildet eine Brücke zur nachfolgenden Leistung und wird deshalb auch Nahtlosigkeitsregelung genannt. Der Anspruch besteht so lange, bis über die Frage der verminderten Erwerbsfähigkeit entschieden wird. Die Beiträge für die Krankenversicherung übernimmt in dieser Zeit das Arbeitsamt.

    Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

    Wenn Ihr Kind krank ist und Sie deshalb nicht arbeiten gehen können, zahlen die Krankenkassen das sogenannte Kinderpflegekrankengeld.

    Wichtig: Um dieses Krankengeld zu erhalten, benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigen muss, dass Sie Ihr Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen und deshalb der Arbeit fernbleiben müssen.

    Außerdem darf niemand in Ihrem Haushalt leben, der an Ihrer Stelle das Kind versorgen könnte, und das Kind muss jünger als zwölf Jahre sein. Pro Kalenderjahr können Versicherte für jedes gesetzlich versicherte Kind Krankengeld für höchstens zehn Arbeitstage (Alleinerziehende 20 Arbeitstage) beanspruchen, insgesamt aber nicht mehr als 25 Arbeitstage je Elternteil (Alleinerziehende maximal 50 Arbeitstage). Hat ein Versicherter bei seinem Arbeitgeber Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, geht dieser dem Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld vor.

    Hinweis: Das erweiterte Kinderkrankengeld der Corona-Pandemie, das auf das gesamte Jahr 2023 verlängert worden war, gilt ab 2024 nicht mehr. Allerdings werden die Kinderkrankentage für die Jahre 2024 und 2025 angehoben. Dann gilt: Versicherte können pro Kalenderjahr für jedes gesetzlich versicherte Kind Krankengeld für höchstens 15 Arbeitstage (Alleinerziehende 30 Arbeitstage) beanspruchen, insgesamt aber nicht mehr als 65 Arbeitstage je Elternteil (Alleinerziehende maximal 130 Arbeitstage). Hat ein Versicherter bei seinem Arbeitgeber Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, geht dieser dem Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld vor.

    Wie hoch das Kinderkrankengeld ist, hat der Gesetzgeber festgelegt (§ 45 Abs. 2 SGB V): Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, darf aber 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Der Tageshöchstsatz liegt im Jahr 2019 bei 105,88 Euro.

    Für schwerstkranke Kinder, die nach ärztlichem Zeugnis nur noch wenige Wochen oder Monate leben werden, hat das Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder die zeitliche Begrenzung des Kinderpflegekrankengeldes aufgehoben.

    Mitwirkungspflichten

    Wenn Sie Sozialleistungen beziehen, sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet (§§ 60 bis 67 SGB I). Um Krankengeld zu erhalten, müssen Sie zum Beispiel wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrem Einkommen machen, Ihre Krankmeldung rechtzeitig vorlegen und sich um deren fristgerechte Verlängerung kümmern.

    Die Mitwirkungspflicht hat aber Grenzen. So sind Sie beispielsweise nicht verpflichtet, ärztliche Befunde an Ihre Krankenkasse zu senden oder pauschal einer Entbindung von der Schweigepflicht zuzustimmen, damit Unterlagen eingeholt oder weitergeleitet werden können. Die Weitergabe von medizinischen Unterlagen an Leistungsträger hat der Gesetzgeber klar geregelt. Nur in begründeten Ausnahmefällen bedarf es zusätzlicher Einwilligungen. (§ 275 Abs 1b Satz 3 SGB V).

    Wenn Sie hinsichtlich Ihrer Mitwirkungspflichten unsicher sind, lassen Sie sich beraten (etwa bei Krebsberatungsstellen oder dem INFONETZ KREBS der Deutschen Krebshilfe).

    Erwerbsminderungsrente

    Wenn Sie wegen Ihrer Krankheit nur eingeschränkt leistungsfähig sind und nur noch teilweise oder gar nicht mehr berufstätig sein können, besteht die Möglichkeit, eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zu beantragen (§43 Abs. 1 Satz 2 beziehungsweise Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Rente kann als Voll- oder Teilrente gewährt werden. Darüber entscheidet der Rentenversicherungsträger. Sie erhalten dann eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – unabhängig vom erlernten Beruf – nur noch weniger als drei Stunden arbeiten können. Wer noch drei bis sechs Stunden arbeiten kann, erhält eine Teilrente.

    Wichtig: Im Rahmen der Restleistungsfähigkeit müssen Sie jede Tätigkeit annehmen. Einen sogenannten Berufsschutz gibt es nicht mehr. Übergangsregelungen gelten nur für Personen, die vor dem 2.1.1961 geboren sind.

    Sollten Sie keine Teilzeitbeschäftigung finden, erhalten Sie die volle Erwerbsminderungsrente. Es muss allerdings erwiesen sein, dass die Erwerbsminderung nicht durch eine Rehabilitationsmaßnahme behoben werden kann. Damit Sie die Rente bekommen, müssen Sie eine Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten nachweisen können und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.

    Auf die Versicherungszeit können verschiedene Zeiten angerechnet werden, unter anderen

    • Kindererziehungszeiten
    • Wehrdienst
    • Anerkanntes freiwilliges soziales Jahr

    Fragen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger nach.

    Hinweis: Erwerbsminderungsrenten sind in der Regel auf drei Jahre befristet. Danach wird der Anspruch erneut überprüft.

    Sie können während dieser Zeit auch in bestimmtem Umfang Geld hinzuverdienen. Wieviel dies sein darf, erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.

    Sollte Ihre Erwerbsminderungsrente sehr niedrig sein, können Sie sich an das örtliche Sozialamt wenden, um eventuell zusätzliche Leistungen zu erhalten (Grundsicherung).

    Leistungen der Pflegeversicherung

    Viele kranke oder behinderte Menschen können sich nicht mehr selbst versorgen und sind im Alltag auf Hilfe angewiesen. Diese Menschen haben Ansprüche auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung.

    Zu den Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung gehören zum Beispiel: Pflegesachleistungen bei der häuslichen Pflege, Pflegegeld oder Beiträge zu den pflegerischen Aufwendungen bei stationärer Pflege. Diese Leistungen erbringen die sogenannten Pflegekassen. Dies sind selbstständige Einrichtungen der Krankenkasse, bei der ein Versicherter pflichtversichert ist. Er finanziert die Pflegekasse mit seinem Beitrag – genau wie er die Kranken- oder Rentenversicherung über seinen Lohn, sein Gehalt oder seine Rente finanziert.

    Seit dem 1. Januar 2017 ist das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) in Kraft, das die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung von Grund auf erneuert und den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu festlegt. Auch die Begutachtung wurde reformiert.

    Pflegekassen müssen die frühzeitige Beratung der Antragsteller sicherstellen und innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten. Dazu gehört auch, dass ein konkreter Ansprechpartner genannt wird.

    Hinweis für privat Versicherte
    Privat Versicherte müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Der Beitrag richtet sich nach dem Alter und dem Gesundheitszustand beim Abschluss der Versicherung. Wenn der Versicherte bereits fünf Jahre lang pflegeversichert ist, darf der Beitrag nicht höher sein als der höchste Beitrag der sozialen Pflegeversicherung. Für Versicherte im neuen Basistarif der privaten Krankenversicherung gilt diese Beitragsbegrenzung von Beginn an. Die Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung entsprechen denen der gesetzlichen Pflegeversicherung.

    Pflegeberatung

    Infolge des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes aus dem Jahr 2008 wurde für privat Versicherte die unabhängige und kostenfreie Pflegeberatung durch COMPASS initiiert. Die Pflegeexperten beraten privat Versicherte und ihre Angehörigen bundesweit zu allen Fragen der Pflegebedürftigkeit. COMPASS kann kostenlos unter 0800 / 101 88 00 erreicht werden (Mo bis Fr 8 – 19 Uhr, Sa 10 – 16 Uhr).

    Pflege-Bahr

    Seit 2013 gibt es eine staatliche Förderung zur privaten Pflegezusatzversicherung, den sogenannten Pflege-Bahr. Der Staat bezuschusst hierbei die private Pflegevorsorge mit fünf Euro monatlich beziehungsweise 60,00 Euro im Jahr, und zwar unabhängig vom Einkommen des Versicherten. Voraussetzung ist, dass Sie selbst monatlich mindestens zehn Euro Beitrag bezahlen. Die Förderung muss das Versicherungsunternehmen beantragen. Dieses darf keinen Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen ablehnen. Auch Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt.

    Gesetzlich Versicherte können sich beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beraten lassen.

    Bundesministerium für Gesundheit
    Bürgertelefon zur Pflegeversicherung
    Telefon: 030 / 340 60 66 - 02 (Mo bis Do 8 – 18 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr)

    Sowohl gesetzlich als auch privat Versicherte finden weitere Beratung bei den Pflegestützpunkten.

    Pflegebedürftigkeit

    Der Gesetzgeber beschreibt, wer pflegebedürftig ist: „Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“

    In einfachen Worten: Wer sich auf längere Sicht nicht mehr allein versorgen kann, ist pflegebedürftig. Das Pflegestärkungsgesetz II, das zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, hat den Begriff der Pflegebedürftigkeit ganz neu definiert. Wurden bis Ende 2016 vor allem körperliche Einschränkungen berücksichtigt und der Hilfebedarf zum Beispiel beim Waschen, Anziehen und Essen in Minuten festgelegt, so wird jetzt überprüft, wie selbstständig ein Mensch im Alltag zurechtkommen kann. Dazu gehören neben den körperlichen auch geistige und psychische Beeinträchtigungen. Durch diese Änderungen erhalten nun auch Menschen, die bisher benachteiligt waren, Leistungen der Pflegeversicherung.

    Im Rahmen dieser Erweiterung hat sich auch das Verfahren, wie die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, grundlegend geändert. Der Medizinische Dienst (MD) muss begutachten, was der Betroffene bei der Bewältigung seines Alltags kann und was er nicht kann. Dabei werden alle Lebensbereiche berücksichtigt: also Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

    Für jeden dieser sechs Bereiche bewerten die Gutachter, wie stark die Selbstständigkeit der Person eingeschränkt ist und vergeben entsprechende Punkte; dabei werden die einzelnen Module unterschiedlich gewichtet. Zum Schluss ergeben die Punkte pro Modul einen Gesamtwert, der den Pflegegrad bestimmt.

    Zusätzlich werden zwei weitere Module begutachtet: außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung. Diese Module werden jedoch lediglich bei der Erstellung eines Pflegeplans berücksichtigt. Sie sind nicht relevant für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit.

    Beurteilung von Fähigkeiten und Grad der Selbstständigkeit in sechs Modulen
    Mobilität Wie sieht es mit der körperlichen Beweglichkeit aus? Kann die betroffene Person zum Beispiel allein aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen? Kann sie sich selbstständig in den eigenen vier Wänden bewegen?
    Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Dieser Bereich umfasst das Verstehen und Reden: Kann sich die Person zeitlich und räumlich orientieren? Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen?
    Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Hierunter fallen unter anderem Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für die pflegebedürftige Person, aber auch für die Angehörigen belastend sind. Auch wenn Abwehrreaktionen bei pflegerischen Maßnahmen bestehen, wird dies hier berücksichtigt.
    Selbstversorgung Kann sich die Person selbstständig waschen, anziehen, die Toilette aufsuchen sowie essen und trinken?
    Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung Der MD klärt, ob die betroffene Person zum Beispiel Medikamente selbst einnehmen oder den Blutzucker eigenständig messen kann, ob sie mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder einem Rollator zurechtkommt und einen Arzt aufsuchen kann.
    Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Kann die Person zum Beispiel ihren Tagesablauf selbstständig gestalten? Kann sie mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten?
    Gewichtung der Module
    Modul 1 Mobilität 10 %
    Modul 2
    oder
    Modul 3
    Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

    Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    15 %
    (höherer Wert fließt ein)
    Modul 4 Selbstversorgung 40 %
    Modul 5 Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung 20 %
    Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 %
    Die Einteilung erfolgt in fünf Pflegegrade
    Pflegegrad   Punkte
    1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 12,5 – < 27
    2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ab 27 – < 47,5
    3 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ab 47,5 – < 70
    4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ab 70 – < 90
    5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung ab 90 – 100

    Haben Sie früher bereits eine Pflegestufe erhalten, sind Sie zum 1. Januar 2017 automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet worden. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit“ des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.

    Hinweis für privat Versicherte
    In der privaten Pflegepflichtversicherung stellt die private Firma Medicproof – Gesellschaft für Medizinische Gutachten mbH die Pflegebedürftigkeit fest und stuft Sie in einen Pflegegrad ein.

    Antrag auf Pflegeleistungen

    Sie beantragen Pflegeleistungen bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung (bei Ihrer Krankenkasse beziehungsweise Krankenversicherung). Den Antrag können Sie (oder auch Ihre Angehörigen) formlos – auch telefonisch – stellen. Danach schickt Ihnen die Pflegekasse ein Antragsformular zu, das Sie ausgefüllt zurücksenden. Die Leistungen werden grundsätzlich von dem Tag an gewährt, an dem Sie den Antrag gestellt haben. Sind Sie schon länger pflegebedürftig, erhalten Sie die Leistungen rückwirkend zum Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Sie können einen Antrag nicht im Voraus stellen, sondern müssen zu diesem Termin bereits pflegebedürftig und mindestens fünf Jahre vorversichert sein. Das heißt, Sie müssen in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen sein.

    Leistungen für häusliche Pflege

    Die Leistungen für häusliche Pflege sollen Ihre Pflege zu Hause verbessern. Grundsätzlich haben Sie drei Möglichkeiten, Leistungen für häusliche Pflege in Anspruch zu nehmen. Entweder gewährt Ihnen die Pflegekasse Sachleistungen, das heißt sie bezahlt Pflegeeinsätze durch ambulante Dienste und Sozialstationen. Oder sie zahlt Ihnen stattdessen Pflegegeld. In diesem Fall kümmern Sie sich selbst in geeigneter Weise und in ausreichendem Umfang um die Pflege oder eine geeignete Pflegeperson. Es ist auch eine Kombination von Sach- und Geldleistung möglich; dafür müssen Sie sich für mindestens sechs Monate entscheiden. Wie hoch die Leistungen der Pflegekasse sind, hängt davon ab, wie sehr Sie pflegebedürftig sind.

    Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade

    Unabhängig davon, welchen Pflegegrad Sie haben: Alle Pflegebedürftigen, die ambulant gepflegt werden, erhalten einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 Euro monatlich. Dieser Betrag ist allerdings zweckgebunden: Sie können damit Kosten begleichen, die Ihnen für eine teilstationäre Tages- oder Nachtpflege entstehen, für eine Kurzzeitpflege oder für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes. Allerdings darf der Betrag bei den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für die Selbstversorgung eingesetzt werden, also zum Beispiel für Lebensmittel oder Bekleidung.

    Den Entlastungsbetrag gibt es zusätzlich zu weiteren Leistungen der Pflegeversicherung bei der häuslichen Pflege; er wird nicht mit anderen Leistungsansprüchen verrechnet.

    Haben Sie geringere Kosten als 125,00 Euro pro Monat, für die Sie den Entlastungsbetrag verwenden können, dann können die nicht vollständig ausgeschöpften Beträge in die Folgemonate oder sogar in das darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden.

    Pflegegeld

    Wer zu Hause von Angehörigen oder Bekannten gepflegt wird, erhält Pflegegeld. Damit gewährleistet ist, dass Sie angemessen versorgt werden, müssen in bestimmten Abständen Beratungsbesuche von Pflegefachkräften stattfinden.

    • Pflegegrad 2 und 3 alle sechs Monate
    • Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate

    Bei Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige Anspruch auf halbjährliche Besuche, diese sind aber nicht zwingend.

    Pflegegeld je Kalendermonat
      Beratungsbesuche Pflegegeld Entlastungsbetrag
    Pflegegrad 1 Halbjährlich 125,00 €
    Pflegegrad 2 Halbjährlich 331,80 € 125,00 €
    Pflegegrad 3 Halbjährlich 572,25 € 125,00 €
    Pflegegrad 4

    Vierteljährlich

    764,40 € 125,00 €
    Pflegegrad 5 Vierteljährlich 946,05 € 125,00 €

    In Bayern können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 außerdem das Landespflegegeld in Höhe von 1.000,00 Euro pro Jahr beantragen. Mehr Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des Bayerischen Landesamts für Pflege.

    Pflegesachleistungen

    Wer die Pflege nicht privat organisieren kann oder möchte, kann einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, der seine Leistungen direkt mit der Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger abrechnet.

    Ambulante Pflegedienste können zusätzlich zu ihren üblichen auch gezielt Betreuungsleistungen anbieten.

    Pflegesachleistung je Kalendermonat
    Pflegegrad 1   125,00 € (Entlastungsbetrag)
    Pflegegrad 2 Bis zu 760,20 € 125,00 € (Entlastungsbetrag)
    Pflegegrad 3 Bis zu 1.431,15 € 125,00 € (Entlastungsbetrag)
    Pflegegrad 4 Bis zu 1.777,65 € 125,00 € (Entlastungsbetrag)
    Pflegegrad 5 Bis zu 2.199,75 € 125,00 € (Entlastungsbetrag)

     

    Leistungen für pflegende Angehörige

    Angehörige, die ein pflegebedürftiges Familienmitglied versorgen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung.

    Voraussetzungen (müssen alle erfüllt sein)

    • Pflege eines Bedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause
    • Private Pflege für mindestens zehn Stunden pro Woche
    • Regelmäßig an mindestens zwei Tagen pro Woche

    Leistungen

    • Bei Erwerbstätigkeit von weniger als 30 Stunden pro Woche zahlt die Pflegeversicherung Beiträge in die Rentenversicherung.
    • Die Pflegeperson ist beitragsfrei unfallversichert.
    • Für denjenigen, der seinen Beruf aufgibt, um einen Angehörigen zu pflegen, zahlt dessen Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung, solange die Pflegetätigkeit andauert.

    Pflegezeitgesetz

    Wenn sich abzeichnet, dass ein nahestehender Angehöriger über einen längeren Zeitraum zu Hause gepflegt werden muss, können Sie sich nach dem Pflegezeitgesetz teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen lassen.

    Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes
    Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Müssen Sie kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen sicherstellen, können Sie, unabhängig von der Betriebsgröße, bis zu zehn Tage eine Auszeit vom Beruf nehmen; für diese Zeit zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Es wird so berechnet wie das Krankengeld, das bei Erkrankung eines Kindes gezahlt wird.
    Pflegezeit Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ermöglicht Arbeitnehmern, bis zu sechs Monate in ihrem Beruf zu pausieren, wenn sie einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen möchten. Einen Anspruch auf Pflegezeit haben Sie jedoch erst ab einer Betriebsgröße von über 15 Mitarbeitern.
    Familienpflegezeit Außerdem können Sie ihre Arbeitszeit für längstens zwei Jahre auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden verringern. Die damit verbundenen Einkommensverluste können Sie bei Bedarf über ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abfedern. Einen Anspruch auf diese Familienpflegezeit haben Sie ab einer Betriebsgröße von mehr als 25 Mitarbeitern.

     

    Ihr Arbeitgeber braucht nicht ausdrücklich zuzustimmen, dass Sie der Arbeit fernbleiben. Er muss aber die Freistellung gewährleisten.

    Manchmal ergibt sich eine solche Situation sehr plötzlich, so dass Sie nicht vorher planen können. Dann müssen Sie Ihren Arbeitgeber direkt unterrichten, dass Sie nicht kommen und warum. Er wiederum kann von Ihnen eine ärztliche Bescheinigung verlangen, aus der hervorgeht, dass ein naher Angehöriger pflegebedürftig ist oder Sie eine entsprechende Pflege organisieren müssen.

    Den Antrag müssen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person stellen.

    Damit Sie für einen längeren Zeitraum freigestellt werden, benötigt Ihr Arbeitgeber eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder der Pflegekasse.

    Das müssen Sie bei Ihrem Antrag beachten

    • Sie müssen den Antrag auf Pflegezeit spätestens zehn Tage vor Beginn schriftlich an Ihren Arbeitgeber übermitteln.
    • Die Dauer und der Umfang müssen erklärt werden.
    • Die Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber muss schriftlich getroffen werden.
    • Wenn Sie sich nur teilweise freistellen lassen möchten: Achten Sie darauf, dass Ihre Wünsche wirklich berücksichtigt werden, und nehmen Sie in die Vereinbarung mit auf, wie sich Ihre Arbeitszeit verteilt.

    Wichtig: Sie haben während der Pflegezeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf irgendwelche Ersatzleistungen. Allerdings darf Ihr Arbeitgeber Ihnen von dem Moment an, wo Sie die Pflegezeit ankündigen, und während der gesamten Pflegezeit, auch nicht kündigen.

    Mit Ihrem Arbeitgeber haben Sie vereinbart, wie lange Sie die Pflegezeit in Anspruch nehmen werden. Dieser Zeitpunkt kann nur vorzeitig enden, wenn die pflegebedürftige Person verstirbt, die Pflege zu Hause unnötig oder unzumutbar wird oder wenn die pflegebedürftige Person in eine stationäre Einrichtung zieht.

    Liegen die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann im Rahmen der Verhinderungspflege ein Teil des Entgeltes ersetzt werden.

    Geht durch die vollständige Arbeitsbefreiung Ihr Krankenversicherungsschutz verloren, kann dieser durch eine Familienversicherung (beispielsweise über den Ehepartner) aufrechterhalten werden. Ist dies nicht möglich, muss der Krankenversicherungsschutz über eine freiwillige Krankenversicherung sichergestellt werden. Darüber ist auch die Pflegeversicherung gewährleistet. Die Beiträge übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen bis zu einer Höhe des Mindestbeitrags.

    Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse auch die Versicherungsbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

    Auch Pflegende können krank werden oder brauchen Urlaub und können in diesem Zeitraum die Pflege nicht übernehmen. In diesen Fällen zahlt die Pflegekasse für längstens sechs Wochen (42 Tage) im Kalenderjahr eine Vertretung. Das ist besonders wichtig, wenn Sie Ihren Angehörigen selbst pflegen.

    Verhinderungs- /Ersatzpflege

    Die sogenannte Verhinderungspflege oder Ersatzpflege wird gewährt, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist und der Pflegefall bereits seit mindestens sechs Monaten besteht.

    Sie können die Verhinderungspflege tageweise oder stundenweise in Anspruch nehmen. Wenn Sie die Verhinderungspflege weniger als acht Stunden täglich nutzen, wird diese nicht auf das Pflegegeld angerechnet.

    Musteranträge zur Pflegezeit finden Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

    Zahlungen in der Verhinderungs- / Ersatzpflege
    Wer pflegt? Was zahlt die Pflegekasse?
    Ambulanter Pflegedienst / professionelle Pflegeperson Max. 1.612,00 € / Monat
    Entfernte Verwandte / Nachbarn Max. 1.612,00 € / Monat
    Angehörige 2. Grades / in häuslicher Gemeinschaft lebend RIchtet sich nach dem Pflegegeld, max. das 1,5-Fache des Pflegegeldes + gegebenenfalls Fahrkosten / Verdienstausfall, max. 1.612,00 € / Monat

    Kurzzeitpflege

    Ist eine Verhinderungspflege zu Hause nicht möglich, gibt es die Möglichkeit der sogenannten Kurzzeitpflege: Für acht Wochen im Kalenderjahr kann der Pflegebedürftige in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht werden; wichtig ist dabei, dass zwischen dieser Einrichtung und der Pflegekasse ein entsprechender Vertrag besteht. Auch dafür stehen bis zu 1.774,00 Euro im Jahr zur Verfügung. Bis zu 50 Prozent davon können bei Bedarf zusätzlich für die Verhinderungspflege verwendet werden, womit sich der Höchstbetrag dafür auf bis zu 2.418,00 Euro erhöht. Für die Kurzzeitpflege müssen Sie einen Antrag an die Pflegekasse stellen. Hat der Pflegebedürftige noch keinen Pflegegrad, ist die Krankenkasse zuständig.

    Pflegende Angehörige sollen unterstützt werden: So wird zum Beispiel die Hälfte des Pflegegeldes auch dann weitergezahlt, wenn der Pflegebedürftige in Kurzzeit- oder Verhinderungspflege untergebracht ist.

    Entlastungsbetrag

    Zusätzlich zu den eben beschriebenen Leistungen können Pflegebedürftige, die ambulant gepflegt werden, einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro in Anspruch nehmen. Damit können sie zum Beispiel die hauswirtschaftliche Versorgung oder alltägliche Herausforderungen bei der Organisation des Alltags verbessern. Dieser Entlastungsbetrag gilt für alle Pflegegrade.

    Reha für Angehörige

    Wer Angehörige pflegt, ist über längere Zeit einer hohen körperlichen und psychischen Belastung ausgesetzt und benötigt häufig selbst eine Auszeit. Pflegende Angehörige haben daher ein Anrecht auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, auch wenn medizinisch eine ambulante Reha ausreichen würde. Das pflegebedürftige Familienmitglied kann während der Reha in derselben Einrichtung oder in einer Kurzzeitpflege betreut werden. Die Reha können Sie über Ihren Hausarzt oder direkt bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Diese leiten den Antrag, wenn nötig, an den zuständigen Kostenträger weiter. Pro Tag müssen Sie zehn Euro Zuzahlung leisten.

    Leistungen für (teil-)stationäre Pflege

    Stationäre Pflege

    Ist die Pflege zu Hause nicht mehr möglich, übernimmt die Soziale Pflegeversicherung die Kosten für die vollstationäre Pflege zum Beispiel in einem Pflegeheim. Auch hier hängt die Höhe der Leistungen davon ab, wie sehr Sie oder Ihr Angehöriger pflegebedürftig sind.

    Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die nicht mehr zu Hause gepflegt werden können, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für ein Pflegeheim (vollstationäre Pflege).

    Leistungen für vollstationäre Pflege 2024
    Pflegegrad 1   125,00 € ( Entlastungsbetrag)
    Pflegegrad 2 770,00 € 125,00 € ( Entlastungsbetrag)
    Pflegegrad 3 1.262,00 € 125,00 € ( Entlastungsbetrag)
    Pflegegrad 4 1.755,00 € 125,00 € ( Entlastungsbetrag)
    Pflegegrad 5 2.005,00 € 125,00 € ( Entlastungsbetrag)

     

    Der Eigenanteil für Pflegeleistungen, den Sie selbst übernehmen müssen, ist für jeden Pflegegrad gleich. Wie bei der häuslichen Pflege muss der Versicherte Unterkunft und Verpflegung selbst bezahlen.

    Durch den seit Januar 2022 möglichen Leistungszuschlag zu den Pflegekosten (bei Pflegegrad 2-5), der mit der Dauer der stationären Pflege steigt, verringert sich der persönliche Eigenanteil. Je länger Pflegebedürftige in einem Pflegeheim leben, desto höher ist der Zuschuss. Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden.

    Zuschuss zu den Pflegekosten abhängig von der Dauer in der Pflegeeinrichtung
    Im ersten Jahr 15 %
    Ab 12 Monaten 30 %
    Ab 24 Monaten 50 %
    Ab 36 Monaten 75 %

    Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung (siehe Tabelle) und das eigene Einkommen (zum Beispiel die Rente) nicht ausreichen, um die Kosten der stationären Pflege zu decken, können Sie bei dem für Sie zuständigen Sozialamt Sozialhilfe beantragen.

    Teilstationäre Pflege

    Ist eine vollstationäre Pflege nicht erforderlich, aber soll oder muss die häusliche Pflege ergänzt werden, können Sie teilstationäre Leistungen – etwa Pflege, soziale Betreuung, medizinische Behandlungspflege und die erforderlichen Hin- und Rückfahrten – in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen. Die Kosten für die Verpflegung in dieser Zeit müssen Sie privat übernehmen.

    Diese Leistungen können Sie mit ambulanten Pflegesachleistungen und / oder Pflegegeld kombinieren, ohne dass sie darauf angerechnet werden.

    Leistungen für stationäre Tages- und Nachtpflege je Kalendermonat
    Pflegegrad 1   125,00 € (Entlastungsbetrag)
    Pflegegrad 2 689,00 € 125,00 € (Entlastungsbetrag)
    Pflegegrad 3 1.298,00 € 125,00 € (Entlastungsbetrag)
    Pflegegrad 4 1.612,00 € 125,00 € (Entlastungsbetrag)
    Pflegegrad 5 1.955,00 € 125,00 € (Entlastungsbetrag)

     

    Informationen zum Pflegestärkungsgesetz (PSG) II finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

    Hinweis: Bei Fragen hilft Ihnen Ihre zuständige Pflegekasse (bei Ihrer Krankenkasse) weiter. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen. Bitte fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach Einzelheiten.

    Steuerliche Erleichterung bei schwerer Pflegebedürftigkeit

    Für Menschen mit Behinderung, für Hinterbliebene und Pflegepersonen regelt das Einkommenssteuergesetz in seinem § 33 bestimmte Pauschalbeträge, die Ihnen steuerliche Vorteile bringen können. Die Höhe des Pflegepauschbetrages richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad.

    Private Pflegepersonen können den Pflegepauschbetrag bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen. So ist es nicht nötig, außergewöhnliche Belastungen einzeln zu belegen. Durch den Pflegepauschbetrag werden die Kosten der pflegenden Person abgegolten (etwa Fahrkosten, Pflegekleidung, ...).

    Pflegepauschbetrag
    Pflegegrad 1
    Pflegegrad 2 600,00 €
    Pflegegrad 3 1.100,00 €
    Pflegegrad 4 und 5 1.800,00 €

    Voraussetzungen

    • unentgeltliche Pflegeleistung
    • Pflege muss entweder in der Wohnung des Hilfsbedürftigen oder in der Wohnung der pflegenden Person stattfinden

    Die Auswahl gilt einheitlich für ein Kalenderjahr.

    Unterstützung bieten Ihnen die Pflegestützpunkte. Auf der Internetseite www.zqp.de/beratung-pflege können Sie nach einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe suchen.

    Rehabilitation

    Rehabilitationsmaßnahmen sollen einem Kranken dabei helfen, so weit wie möglich wieder in den Alltag zurückzukehren. Welche Rehabilitationsmöglichkeiten gibt es für Krebskranke? Wie werden diese beantragt?

    Bei der Rehabilitation geht es darum, die körperlichen und seelischen Folgen der Erkrankung zu lindern beziehungsweise zu beseitigen, einer Verschlimmerung vorzubeugen oder auch mit den Folgen einer chronischen Erkrankung leben zu lernen.

    Rehabilitationsleistungen sind in Deutschland Aufgabe der verschiedenen Sozialversicherungsträger, das heißt insbesondere der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Die Rehabilitation gehört ebenso zur Behandlung einer Krankheit wie die Therapie durch den niedergelassenen Arzt und die Behandlung im Krankenhaus. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Gesundheit durchgeführt, ist meist die Krankenkasse der Kostenträger. Der Rentenversicherungsträger wiederum finanziert die Rehabilitation zur Wiederherstellung oder zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit.

    Hinweis: Versicherte haben einen Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Reha-Maßnahmen. Es gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Pflege.

    Hier finden Sie außerdem weitere Informationen zu den Maßnahmen zur Rehabilitation.

    Onkologische Rehabilitation

    Die Kosten für eine Rehabilitation nach einer Krebserkrankung übernehmen die Rentenversicherer, Krankenkassen oder das Sozialamt. Sie können im ersten Jahr nach Ende der Primärbehandlung eine solche Rehabilitationsmaßnahme genehmigen. Diese dauert in der Regel drei Wochen, kann aber aus medizinischen Gründen verlängert werden. Der Kostenträger überprüft, ob eine Rehabilitation medizinisch notwendig ist.

    Die onkologischen Nachsorgeleistungen kann der Arzt beantragen oder auch der Betroffene selbst. Auf jeden Fall müssen Sie den Antrag selbst unterschreiben. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den wohnortnahen Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger, den Krankenkassen sowie den örtlichen Stadtverwaltungen oder Gemeindeverwaltungen. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt. Er kann Ihnen die für Sie besten Empfehlungen geben.

    Das Antragspaket und alle wichtigen Formulare können Erwerbstätige auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung herunterladen. Wer nicht berufstätig ist, wendet sich an seine Krankenkasse, die Versicherungsämter oder an seine Kommune.

    Hinweis: Krebserkrankte mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen können sich an die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande NRW wenden, welche die medizinische Rehabilitation organisieren.

    Wie viel Sie zu den Rehabilitationsmaßnahmen zuzahlen müssen, hängt davon ab, wer der Kostenträger ist: der Rentenversicherer oder die Krankenkasse.

    Hinweis: Bei Berufsgenossenschaften ist keine Zuzahlung fällig.

    Zuzahlungen, wenn die Rentenversicherung zahlt*
    Anschlussheilbehandlung/ Anschlussrehabilitation Stationär Maximal 10,00 Euro / Tag der Maßnahme, für maximal 14 Tage pro Kalenderjahr
    Ambulant / teilstationär Keine Zuzahlung
    Stationäre / ambulante Rehabilitationsmaßnahmen Stationär Maximal 10,00 Euro / Tag der Maßnahme, für maximal 42 Tage pro Kalenderjahr

    Der Aufnahmetag und der Entlassungstag gelten bei der Festsetzung der Zuzahlung als ein Tag
    Ambulant / teilstationär Keine Zuzahlung
    Zuzahlungen, wenn die gesetzliche Krankenversicherung zahlt
    Anschlussheilbehandlung/ Anschlussrehabilitation* Stationär 10,00 Euro / Tag der Maßnahme, für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr
    Ambulant / teilstationär 10,00 Euro / Behandlungstag, für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr
    Stationäre / ambulante Rehabilitationsmaßnahmen Stationär 10,00 Euro / Tag der Maßnahme
    Ambulant / teilstationär* 10,00 Euro / Behandlungstag, für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr, wenn die Maßnahme länger als 42 Tage dauert

    * Haben Sie im selben Kalenderjahr bereits im Krankenhaus Zuzahlungen geleistet, werden diese angerechnet.

    Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen zu einer Rehabilitation nichts zuzahlen.

    Wichtig: Wenn Ihre onkologische Rehabilitationsmaßnahme von der gesetzlichen Krankenkasse getragen wird, werden dafür geleistete Zuzahlungen zu den anderen Zuzahlungen der Krankenkassenleistungen gerechnet. Dies entscheidet darüber, wann Sie die Belastungsgrenze erreicht haben. Denken Sie also daran, sich entsprechende Belege geben zu lassen.

    Auch wenn die Leistung von der Rentenversicherung bezahlt wird, können Sie in bestimmten Fällen ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden. Sie brauchen beispielsweise gar nichts zuzahlen, wenn Sie pro Monat weniger als 1.317,00 Euro Nettoerwerbseinkommen / Erwerbsersatzeinkommen haben. Um von der Zuzahlungspflicht befreit zu werden, müssen Sie einen Antrag stellen. Die Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger können Sie beraten.

    Übergangsgeld während der Reha

    Entfällt während der Rehabilitationsmaßnahme die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber oder entfallen Krankengeldzahlungen, erhalten der Versicherte und seine Familie Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger. Wer Übergangsgeld erhält, ist von den Zuzahlungen befreit.

    Wer hat Anspruch auf Übergangsgeld?

    • Versicherte, die vor der Erkrankung Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen bezogen und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.
    • Versicherte, die Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben. Dabei müssen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sein.
    • Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls der Unfallversicherung Leistungen zur beruflichen Reha erhalten.

    Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist das letzte Nettoarbeitsentgelt. Davon erhält der Betroffene 68 Prozent, Betroffene mit Kindern erhalten 75 Prozent.

    Berechnungsgrundlage bei freiwillig Versicherten sind 80 % des Einkommens, das den Zahlungen der Beiträge im letzten Kalenderjahr zugrunde lag.

    Weitere Informationen zum Übergangsgeld erhalten Sie bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger.

    Hinweis für privat Versicherte
    Ob Sie Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme durch Ihre private Krankenversicherung haben, hängt von Ihrem individuell gewählten Versicherungstarif ab. Prüfen Sie dies in Ihren Versicherungsunterlagen oder wenden Sie sich an Ihre private Krankenversicherung. Hier erfahren Sie auch, was Ihre private Krankenversicherung zahlt, wenn Sie bereits vor Ihrer Erkrankung einen speziellen Kurtarif abgeschlossen haben.

    Haushaltshilfe bei Reha

    Sie können während einer medizinischen oder beruflichen Reha auch eine Haushaltshilfe bei der Krankenkasse beantragen.

    Rückkehr an den Arbeitsplatz – Berufliche Wiedereingliederung

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Für viele Betroffene ist es wichtig, möglichst bald wieder berufstätig sein zu können. Wenn die eigene Krankheits- und Behandlungssituation es zulässt, kann es hilfreich sein, den Kontakt zum Arbeitgeber und den Kollegen zu halten.

    Zur Vorbereitung der Rückkehr ist ein Gespräch im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 167 Sozialgesetzbuch IX sinnvoll. Arbeitgeber sind zur Durchführung solcher Gespräche unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet.

    Hamburger Modell

    Wenn Sie sich nach dem Ende der Akutbehandlung oder der Rehabilitationsmaßnahme dem beruflichen Alltag noch nicht wieder voll gewachsen fühlen, können Sie Ihre Tätigkeit vielleicht schrittweise wieder aufnehmen (Hamburger Modell). Sie sind während dieser Zeit weiter krankgeschrieben. Wie lange die stufenweise Wiedereingliederung dauert, hängt von Ihrer persönlichen Situation und auch von den Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes ab. Welche Möglichkeiten es gibt und was für Sie sinnvoll, wünschenswert und umsetzbar ist, wird in enger Abstimmung zwischen Ihnen, Ihrem behandelnden Arzt, Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Krankenkasse oder Ihrer Rentenversicherung festgelegt. In der Regel dauert eine solche Maßnahme zwischen sechs Wochen und sechs Monaten. Ihre Krankenkasse oder Rentenversicherung beraten Sie gern.

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Unter dem Begriff Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden weitere Maßnahmen zusammengefasst, die Betroffenen die Rückkehr an den Arbeitsplatz und in den Beruf erleichtern oder wieder ermöglichen sollen. Zusammen mit Rehabilitationsberatern, Psychologen der Agentur für Arbeit und/oder des Rentenversicherungsträgers können entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden. Dabei bedeutet Teilhabe am Arbeitsleben oder berufliche Rehabilitation nicht nur das Erlernen eines neuen Berufes.

    Auch berufliche Aus- und Weiterbildung können dazu beitragen, den Arbeitsplatz zu sichern. Außerdem können dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten erstattet werden, die vielleicht durch die Beschäftigung eines Krebskranken entstehen: für technische Arbeitshilfen, für die Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes, für Einarbeitungszuschüsse oder interne Eingliederungshilfen. Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist ein Schwerbehindertenausweis des Erkrankten (§ 90 SGB III). Beratung erhalten Sie bei der Hauptfürsorgestelle, dem Arbeitsamt oder dem Rentenversicherungsträger. Grundsätzlich findet die Begutachtung unter dem Aspekt Rehabilitation vor Rente statt.

    Falls Sie aufgrund Ihrer Krebserkrankung in Ihrem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten können und als schwerbehindert anerkannt sind, können Sie möglicherweise umgeschult werden. Bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit überlegt man gemeinsam mit Ihnen, welche Maßnahmen für Sie am besten geeignet sind. Dabei werden Ihr Gesundheitszustand, Ihre beruflichen Erfahrungen und Ihre Fähigkeiten berücksichtigt.

    Wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihrem jetzigen Arbeitsverhältnis haben, wenn Ihnen zum Beispiel gekündigt werden soll oder Sie Probleme haben, Arbeitsbedingungen zu bekommen, die auf Ihre jetzige Situation zugeschnitten sind, berät und unterstützt Sie die Hauptfürsorgestelle. Auch die Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern Hilfe.

    Rehabilitationssport

    Rehabilitationssport ergänzt bei Krebspatienten die anderen Rehabilitationsmaßnahmen. Er soll Leistungseinschränkungen mindern, Kraft und Ausdauer fördern und Ihnen helfen, wieder selbstständig und eigenverantwortlich Sport zu treiben. Das verbessert die Lebensqualität, und die Unterstützung durch die Gruppe stärkt gleichzeitig das Selbstbewusstsein.

    Die Rehabilitations-Sportgruppen treffen sich regelmäßig. Eine ärztliche Aufsicht ist für Krebssportgruppen nicht notwendig. Erfahrene und speziell ausgebildete Übungsleiter führen das Bewegungs-, Spiel- und Entspannungstraining durch. Die Kostenträger, wie die Krankenkasse oder die Rentenversicherung, übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Rehabilitationssport. Die Kostenübernahme erfolgt in der Regel bis zu zwölf beziehungsweise 18 Monaten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Krankenkasse auch bis zu 36 Monaten Rehabilitationssport genehmigen. Ihr Arzt kann Ihnen den Rehasport verordnen (Muster 56 – Verschreibung von Rehabilitationssport, gilt für gesetzlich Versicherte). Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich an den entsprechenden Kostenträger.

    Die Krankenkassen übernehmen in der Regel 50 Übungseinheiten in einem Zeitraum von 18 Monaten. Eine Einheit dauert mindestens 45 Minuten und wird meistens einmal, manchmal auch zweimal pro Woche angeboten. Wichtig ist auch hier, dass Ihr Arzt den Sport verordnet. Wird während einer der zuvor genannten Rehabilitationsleistungen festgestellt, dass medizinischer Rehabilitationssport sinnvoll und notwendig ist, erscheint diese Empfehlung im Abschlussbericht. Stimmt Ihr behandelnder Arzt dem zu, sollte der Rehasport im ersten Jahr nach der Diagnosestellung beginnen.

    Der Rehabilitationssport wird allerdings nur übernommen, wenn die Übungen von Gruppenleitern durchgeführt werden, die einen Qualifikationsnachweis, etwa den Fachübungsleiter Rehabilitationssport nach den Ausbildungsrichtlinien des Deutschen Behindertensportverbandes, vorweisen können. So soll eine fachkundige Anleitung und Überwachung der Gruppen gewährleistet werden.

    In Deutschland gibt es derzeit etwa 800 spezielle Gruppen für den Sport in der Krebsnachsorge. Die Adresse der Gruppe, die Ihrem Wohnort am nächsten ist, erfahren Sie über die jeweiligen Landessportbünde, über die Verbände des Deutschen Behindertensportverbandes oder beim Netzwerk OnkoAktiv.

    Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) e.V.
    Otto-Fleck-Schneise 12
    60528 Frankfurt / Main
    Telefon: 0 69 / 67 00 – 0
    Telefax: 0 69 / 674 - 906
    E-Mail: office@dosb.de
    Internet: www.dosb.de

    Deutscher Behindertensportverband (DBS) e.V.
    Tulpenweg 2 - 4
    50226 Frechen-Buschbell
    Telefon: 0 22 34 / 60 00 - 0
    Telefax: 0 22 34 / 60 00 - 150
    E-Mail: info@dbs-npc.de
    Internet: www.dbs-npc.de

    Netzwerk OnkoAktiv
    Im Neuenheimer Feld 460
    69120 Heidelberg
    Telefon: 0 62 21 / 56 59 18
    Telefax: 0 62 21 / 56 71 09
    E-Mail: onkoaktiv@nct-heidelberg.de
    Internet: www.netzwerk-onkoaktiv.de

    Ratgeber: Bewegung und Sport bei Krebs

    Die Blauen Ratgeber Bewegung und Sport bei Krebs

    Weitere Informationen zu diesem Thema enthält der blaue Ratgeber Bewegung und Sport bei Krebs. Diesen können Sie als PDF herunterladen oder kostenfrei als Broschüre zu sich nach Hause bestellen.

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    Schwerbehinderung

    In Deutschland leben etwa 10,4 Millionen Menschen mit einer anerkannten Behinderung, davon sind mehr als 7,8 Millionen schwerbehindert. Eine Behinderung ist im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) definiert. Wer an Krebs erkrankt ist, kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Dieser soll – wenigstens teilweise – einen Ausgleich für die Nachteile bringen, die durch die Krankheit entstanden sind.

    Wenn Sie an Krebs erkrankt sind, können Sie einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Die Feststellung der Schwerbehinderung ist auf die Zeit der Heilungsbewährung befristet, längstens für fünf Jahre. Die daraus resultierenden Nachteilsausgleiche hängen vom Grad der Behinderung (GdB) ab. Bei zusätzlicher Anerkennung von Merkzeichen (G, aG, B, BL, GL, RF, TBI) können weitere Vergünstigungen beansprucht werden.

    Mögliche Vergünstigungen

    • Besonderer Kündigungsschutz am Arbeitsplatz
    • Anspruch auf Zusatzurlaub
    • Früherer Beginn des Renten- bzw. Pensionsbezuges
    • Unterstützung bei der Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes
    • Niedrigere Eintrittspreise in öffentlichen Einrichtungen wie Museen oder Schwimmbädern
    • Verschiedene Steuererleichterungen
    • Geringere Mitgliedsbeiträge in bestimmten Verbänden und Vereinen wie etwa ADAC

    Antragstellung

    Sie können den Antrag früh stellen, also zum Beispiel, nachdem sie operiert wurden oder ihre erste Behandlungsphase abgeschlossen ist, aber selbstverständlich auch später. Der Antrag kann auch rückwirkend gestellt werden, wenn die Behinderung zu einem früheren Zeitpunkt vorlag und dadurch ein Nachteilsausgleich (zum Beispiel bezüglich Rundfunkgebühren, Kündigung etc.) erreicht werden kann. Zunächst genügt ein formloser Antrag beim zuständigen Träger beziehungsweise dem für Sie zuständigen Amt. Welches Amt für Sie zuständig ist, finden Sie beim Familienratgeber der Aktion Mensch.

    Hinweis: Der Antrag auf Schwerbehinderung wird mit der Antragstellung wirksam. Der Anspruch auf Zusatzurlaub muss jedoch zusätzlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Der besondere Kündigungsschutz greift nur dann, wenn der Antrag auf Schwerbehinderung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde. Lassen Sie sich daher bei Bedarf den Antragseingang schriftlich vom zuständigen Amt bestätigen.

    Danach müssen Sie in einem ausführlichen Antrag Ihre Erkrankung genau erläutern und die Sie behandelnden Ärzte, Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken angeben. Damit das zuständige Amt die erforderlichen Berichte und Unterlagen anfordern kann, müssen Sie die genannten Ärzte und Kliniken von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Auch wenn Sie eigentlich keine Befundunterlagen oder Dokumente hinzuzufügen brauchen, ist es dennoch sinnvoll, wenn Sie das, was Sie haben, dem Antrag beifügen. Das kann unter Umständen Zeit sparen.

    Wichtig: Damit der GdB richtig beurteilt werden kann, sollten Sie alle Erkrankungen und Beschwerden auflisten, die

    • Zu Funktionseinschränkungen führen beziehungsweise
    • Sie daran hindern, am Alltag teilzunehmen (Beeinträchtigungen der Teilhabe).

    Laut Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) gilt: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

    Grad der Behinderung (GdB)

    Wie stark Sie beeinträchtigt sind, gibt der Grad der Behinderung (GdB) an. Der Grad der Behinderung bezieht sich darauf, wie sich eine Behinderung auf die Teilhabe in allen Lebensbereichen auswirkt, nicht nur im Erwerbsleben. Ab einem GdB von 50 ist eine Schwerbehinderung gegeben.

    Eine gewisse Zeit nach Ihrem Antrag erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihr GdB festgesetzt wird. Erwerbstätige müssen den Bescheid innerhalb von drei Wochen erhalten. Ist für die Entscheidung ein Gutachten notwendig, endet die Frist zwei Wochen, nachdem das Gutachten vorliegt. Für nicht-Erwerbstätige darf die Bearbeitung maximal sechs Monate dauern, solange keine sachlichen Gründe für eine Überschreitung dieser Frist vorliegen.

    Für den Fall, dass Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats dagegen Einspruch einlegen.

    Hat Ihre Einstufung einen GdB von weniger als 50, aber mindestens 30 ergeben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Genaueres kann Ihnen die für Sie zuständige Bundesagentur für Arbeit erläutern.

    Wie wird der Grad der Behinderung festgestellt?

    Der Grad der Behinderung (GdB) gibt an, wie stark sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Fähigkeiten eines Menschen auswirkt.

    Der GdB kann zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in Zehnerschritten gestaffelt. Die sogenannten Versorgungsmedizinischen Grundsätze legen die Kriterien dafür fest, die ärztliche Gutachter dann bei der Ermittlung des GdB anwenden. Liegen mehrere Behinderungen vor, werden diese nicht zusammengerechnet, sondern es wird bewertet, wie die einzelnen Behinderungen sich gemeinsam auswirken. Das Versorgungsamt legt dabei die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze zugrunde.

    Krebs ist eine Erkrankung, bei der Rückfälle auftreten können. Im Schwerbehindertenrecht wird daher ein Zeitraum von zwei bis fünf Jahren als sogenannte Heilungsbewährung angesetzt. In dieser Zeit wird der GdB höher eingestuft, als er eigentlich aufgrund der einzelnen Beeinträchtigungen – wie etwa dem Verlust des betroffenen Organs – sein würde.

    Ist die Zeit der Heilungsbewährung vorbei und sind während dieser Zeit keine Rückfälle oder Neuerkrankungen aufgetreten, wird der GdB heruntergesetzt. Sollte sich Ihre Krebserkrankung verschlechtert haben oder ist bei Ihnen eine neue Krankheit aufgetreten, können Sie mithilfe der vorhandenen Arztberichte einen Antrag auf Verschlimmerung stellen, damit Sie nicht ungerechtfertigt zurückgestuft werden.

    Sind Sie mit der Rückstufung nicht einverstanden, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.

    Der Schwerbehindertenausweis

    Wenn das zuständige Amt Sie als schwerbehindert anerkannt hat, bekommen Sie einen Schwerbehindertenausweis. Je nachdem, welche gesundheitlichen Merkmale zum Tragen kommen, erhalten Sie entweder einen grünen Ausweis, der Ihnen bestätigt, dass Sie schwerbehindert sind, und den GdB mit den Merkzeichen angibt.

    Oder Sie bekommen einen grün-orangefarbenen Freifahrtausweis. Dann sind Sie natürlich als schwerbehinderter Mensch anerkannt; zusätzlich berechtigt Sie dieser Ausweis aber, den öffentlichen Personenverkehr unentgeltlich zu nutzen.

    Den Ausweis gibt es im praktischen Format einer Scheckkarte; haben Sie noch einen alten Ausweis, ist dieser bis zu seinem Ablaufdatum gültig.

    Mögliche Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

    • G — Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
    • aG — Außergewöhnliche Gehbehinderung
    • H — Hilflosigkeit
    • Bl — Blindheit
    • Gl — Gehörlosigkeit
    • TBl — Taubblindheit
    • B — Begleitperson
    • RF — Rundfunk / Fernsehen
    • 1 Kl — 1. Klasse

    Merkzeichen weisen besondere gesundheitliche Beeinträchtigungen nach und berechtigen Sie dazu, besondere Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können. Was die Merkzeichen im Einzelnen bedeuten und auf wen sie zutreffen, können Sie zum Beispiel auf den Internetseiten des Sozialverbands VDK nachlesen.

    Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte

    Hinter dem etwas sperrigen Begriff der Nachteilsausgleiche verbergen sich Vergünstigungen für Menschen mit einer Schwerbehinderung. Sie sollen diesen einen gewissen Ausgleich dafür geben, dass sie in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit beeinträchtigt sind.

    Steuervergünstigungen / Behindertenpauschbetrag

    Behinderte können bei ihrer Steuererklärung unter Außergewöhnlichen Belastungen einen Pauschbetrag geltend machen, der das zu versteuernde Einkommen mindert. Je nach GdB liegt dieser Betrag zwischen 384,00 Euro und bis zu 7.400,00 Euro pro Jahr. Ändert sich Ihr GdB im Laufe eines Kalenderjahres, richtet sich der Pauschbetrag nach dem höchsten GdB des Jahres.

    Haben Sie aufgrund Ihrer Behinderung höhere Aufwendungen als der für Sie geltende Pauschbetrag, können Sie diese Kosten einzeln nachweisen und geltend machen.

    Behindertenpauschbetrag
    Grad der Behinderung (GdB) Pauschale (Euro pro Jahr)
    20 384,00 €
    30 620,00 €
    40 860,00 €
    50 1.140,00 €
    60 1.440,00 €
    70 1.780,00 €
    80 2.120,00 €
    90 2.460,00 €
    100 2.840,00 €
    Hilflos oder blind (Merkzeichen "H" oder "Bl") 7.400,00 €

    Um nachzuweisen, dass Sie Anspruch auf diese Steuervergünstigung haben, genügt eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises oder der Bescheid des zuständigen Amts.

    Wer für einen Verstorbenen laufende Hinterbliebenenbezüge erhält, kann einen sogenannten Hinterbliebenenpauschbetrag beantragen; dieser beläuft sich auf 370,00 Euro.

    Die Pauschalen können Sie entweder in Ihre Lohnsteuerkarte eintragen lassen oder im Rahmen Ihrer Lohn- beziehungsweise Einkommensteuererklärung geltend machen. Weitere Informationen zu steuerlichen Vergünstigungen können Sie bei Ihrem Finanzamt erfragen oder im Familienratgeber der Aktion Mensch nachlesen.

    Wurde Ihr GdB erst festgestellt, nachdem Ihre Steuererklärung abgeschlossen ist, können Sie den Pauschbetrag oder den im Einzelnen nachgewiesenen höheren Betrag nachträglich geltend machen.

    Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz

    Behinderte Menschen haben an ihrem Arbeitsplatz besondere Bedingungen, die allerdings nicht mit besonderen Rechten verwechselt werden sollten. Sie sind auch nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, dass Sie schwerbehindert sind; aber es ist sinnvoll, ihn darüber zu informieren, denn nur dann können Ihnen die Nachteilsausgleiche zugutekommen.

    Besonderer Kündigungsschutz

    • Vor der Kündigung muss das Integrationsamt zustimmen
    • Gilt erst nach mindestens sechsmonatiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit
    • Gilt nur für Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung festgestellt war und die vor der Kündigung einen Antrag beim zuständigen Amt gestellt hatten
    • Gilt auch ohne Vorlage des Ausweises
    • Gilt auch für Gleichgestellte (GdB unter 50, aber mindestens 30)

    Zusatzurlaub

    • Ab GdB von 50 besteht ein Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr; bei mehr oder weniger Arbeitstagen pro Woche erhöhen oder verringern sich diese Tage

    Rente

    • Ab GdB 50 ist eine frühere Altersrente möglich, abhängig von Versicherungszeit und Lebensalter

    Pkw-Nutzung

    Je nach GdB können Sie unterschiedliche Kosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

    Steuerermäßigung für Fahrkosten
    GdB Was können Sie geltend machen?
    GdB ab 50 und Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen G) oder GdB ab 70 Höhere Entfernungkostenpauschale bzw. höherer Geltungsbetrag für den Arbeitsweg
    GdB von wenigstens 70 und Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen G) oder GdB von wenigstens 80 Fahrkosten Pauschbetrag: 900 €
    Außergewöhnlich Gehbehinderte, Blinde und Hilflose (Ausweismerkzeichen aG, Bl und H) Fahrkosten Pauschbetrag: 4.500 €
    GdB von wenigstens 50 aber weniger als 70 Nur Fahrten, die wegen der Behinderung notwendig sind, z.B. Fahrten zur Apotheke oder Massage mit entsprechendem Nachweis (Fahrtenbuch)

     

    Wer kein eigenes Kraftfahrzeug besitzt, kann in angemessenem Umfang auch Kosten für ein Taxi geltend machen.

    Kraftfahrzeugsteuer

    Behinderte mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blinde) oder H (Hilflose) brauchen für ihren PKW oder ihr Motorrad (Kraftrad) keine Kfz-Steuer zu bezahlen. Voraussetzung ist, dass dieses Fahrzeug auf den behinderten Menschen zugelassen ist. Dabei ist es unerheblich, ob er selbst noch fahren kann oder sogar geschäftsunfähig ist.

    Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G können sich zwischen folgenden Möglichkeiten entscheiden

    • Reduzierung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent oder
    • Kostenlose Nutzung des Nahverkehrs (nachdem sie eine Wertmarke erworben haben: 91,00 Euro pro Jahr beziehungsweise 46,00 Euro pro Halbjahr)

    Hinweis: Um die Befreiung beziehungsweise Reduzierung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Kraftfahrzeugsteuerstelle des Finanzamtes unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises stellen.

    Parkerleichterung

    Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung und dem Merkzeichen aG in ihrem Schwerbehindertenausweis können – in der Regel für fünf Jahre – einen blauen Parkausweis erhalten. Mit diesem Ausweis können Sie Ihr Auto auf den besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätzen abstellen. Der Ausweis wird in ganz Europa anerkannt.

    Wer einen orangefarbenen Parkausweis hat, zum Beispiel Stomaträger mit doppelten Stoma und einem GdB von mindestens 70, hat zahlreiche Möglichkeiten, Parkerleichterungen / Parkberechtigungen zu nutzen.

    Dazu gehören zum Beispiel:

    • Mit Parkscheibe im eingeschränkten Halteverbot und im Zonenhaltverbot bis zu drei Stunden
    • Kostenlos und zeitlich unbegrenzt an Parkuhren und Parkscheinautomaten
    • Auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden
    • In verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

    Sonstige Ermäßigungen

    Schwerbehinderte zahlen bei Automobilclubs häufig einen ermäßigten Tarif (Fbeamt).

    Auch beim Kauf eines Neuwagens können bestimmte Rabatte zum Tragen kommen. Nähere Informationen erhalten Sie beim

    Bund behinderter Auto-Besitzer e.V. (BbAB)
    Ahornstr. 2
    66450 Bexbach
    Telefon: 0 68 26 / 57 82
    Telefax: 0 68 26 / 51 04 28
    E-Mail: mail@bbab.de
    Internet: www.bbab.de

    Euroschlüssel für Behinderten-WC

     

    Wer als Behinderter unterwegs ist und auf die Benutzung eines behindertengerechten WCs angewiesen ist, kann sich einen speziellen Schlüssel bestellen: den Euroschlüssel. Dieses Schließsystem hat sich mittlerweile in Europa durchgesetzt.

    Der Euroschlüssel passt

    • Für mehr als 12.000 behindertengerechte Toiletten in Europa
    • Für alle Behindertentoiletten an deutschen Autobahnen
    • Für Behindertentoiletten in Bahnhöfen, Fußgängerzonen, Museen und Behörden

    Wer kann den Euroschlüsel bekommen?

    • Menschen mit GbB von mindestens 70 und Merkzeichen G
    • Menschen mit aG, B, H oder Bl
    • Unabhängig vom GdB
      • Schwer / außergewöhnlich Gehbehinderte
      • Rollstuhlfahrer
      • Stomaträger
      • Blinde Menschen
      • Schwerbehinderte Menschen, die hilfsbedürftig sind und gegebenenfalls eine Hilfsperson brauchen

    Den Euroschlüssel erhalten Sie an einer der im Folgenden genannten Stellen:

    CBF-Darmstadt e.V.
    Pallaswiesenstraße 123 a
    64293 Darmstadt
    Telefon: 06151 81220
    E-Mail: info@cbf-darmstadt.de
    Internet: www.cbf-da.de/euroschluessel.html

    Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK)
    Altkrautheimer Straße 20
    74238 Krautheim
    Telefon: 06294 4281-0
    E-Mail: info@bsk-ev.org
    Internet: www.bsk-ev.org/informieren/der-euro-wc-schluessel

    Öffentliche Verkehrsmittel

    Je nach Höhe des GdB und Art der Merkzeichen, gibt es bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Vergünstigungen.

    Vergünstigungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (GdB mindestens 50)
    Merkzeichen Vergünstigungen
    G, aG, Gl Nach Erwerb einer Wertmarke in Höhe von 91,00 Euro pro Jahr bzw. 46,00 Euro pro Halbjahr ist eine unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs möglich (Straßenbahnen, Omnibusse, U- und S-Bahnen, evtl. in den Verkehrsverbund einbezogene Bahnen sowie Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn und Schiffe wie zum Beispiel Fähren).
    Die Marke wird auf den Schwerbehindertenausweis geklebt.
    H, Bl Unentgeltliche Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie oben, die Wertmarke gibt es in diesem Fall kostenlos.
    B Begleitperson kann kostenfrei im öffentlichen Personenverkehr mitfahren, da eine Wertmarke der zu begleitenden Person vor liegt.

     

    Deutsche Bahn

    Bei der Deutschen Bahn gibt es für Schwerbehinderte verschiedene Vergünstigungen – abhängig vom GdB und den Merkzeichen. Dazu gehören zum Beispiel ermäßigte Preise bei den Bahncards oder Parkplätze an Bahnhöfen.

    Wichtig: Wenn Sie einen Nahverkehrszug der Deutschen Bahn nutzen und eine Wertmarke besitzen (also einen grün-roten Schwerbehindertenausweis haben), brauchen Sie kein Ticket mehr zu besorgen.

    Bei Fragen wenden Sie sich an ein Reisezentrum der Deutschen Bahn:
    Mobilitätszentrale
    Telefon: 030 65212888
    E-Mail: msz@deutschebahn.com
    Internet: www.bahn.de/service/individuelle-reise/barrierefrei

    Rundfunk- / Telefon- / Internetgebühren

    Personen mit dem Merkzeichen RF zahlen zudem ermäßigte Rundfunkgebühren (6,12 €, nach Antrag). Außerdem bieten einige Telefon- und Internetdienstleister Ermäßigungen an.

    Junge Menschen mit Krebs

    Die Schwerbehinderung kann unter Umständen auch bei zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigt werden. Hierzu ist ein Sonderantrag bei der Bewerbung um einen Studienplatz nötig (Hochschule, hochschulstart.de, ...).

    Weitere Informationen zur Antragsstellung auf Verbesserung der Durchschnittsnote / Wartezeit finden Sie beim Studentenwerk.

    Ratgeber: Du bist jung und hast Krebs

    Die Blauen Ratgeber Du bist jung und hast Krebs

    Weitere Informationen für junge Menschen mit Krebs enthält der blaue Ratgeber Du bist jung und hast Krebs. Diesen können Sie als PDF herunterladen oder kostenfrei als Broschüre zu sich nach Hause bestellen.

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    Belastungsgrenzen und Zuzahlungen

    Medizinische Leistungen, die für die Behandlung von Krankheiten erforderlich sind, werden von den Kostenträgern bezahlt. Trotzdem müssen Versicherte einen bestimmten Beitrag davon selbst übernehmen.

    Die Regelungen für die Zuzahlungen (zum Beispiel für rezeptpflichtige Arzneimittel) sind einfach:

    Sie müssen bei allen Leistungen zehn Prozent der Kosten selbst tragen – mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro. Liegen die Kosten unter fünf Euro, zahlen Sie den tatsächlichen Preis.

    Allerdings müssen Sie im Laufe eines Kalenderjahres nicht unbegrenzt Zuzahlungen leisten. Es gibt eine Höchstgrenze.

    Hinweis: Kinder und Jugendliche sind bis zum 18. Geburtstag grundsätzlich von Zuzahlungen befreit. Einzige Ausnahme: Zuzahlungen zu Fahrkosten müssen auch von nicht volljährigen Versicherten entrichtet werden.

    Übrigens: Wenn Sie wissen möchten, was Ihre Behandlung beim Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus kostet, können Sie sich von der entsprechenden Stelle eine Patientenquittung ausstellen lassen. Darauf wird in verständlicher Form erläutert, welche Leistungen zu welchen Kosten erbracht wurden. Diese Quittung können Sie nach jeder Behandlung oder auch einmal pro Quartal verlangen. Für die Quartalsquittung berechnet Ihnen der Arzt oder das Krankenhaus einen Euro Bearbeitungsgebühr und eventuelle Portokosten.

    Belastungsgrenzen

    Niemand soll durch Zuzahlungen finanziell überfordert werden. Deshalb gibt es Belastungsgrenzen: Werden diese überschritten, müssen Sie für den Rest des Kalenderjahres keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten.

    Es werden alle Zuzahlungen zusammengezählt, die der Versicherte selbst und die Angehörigen leisten, die mit ihm im selben Haushalt leben. (Zu den Angehörigen zählen die Krankenkassen den Ehe- oder Lebenspartner und die familienversicherten Kinder).

    Hinweis: Sie müssen höchstens zwei Prozent des jährlichen Familienbruttoeinkommens an Zuzahlungen aufwenden.

    Voraussetzungen für verminderte Belastungsgrenze (1 % des jährlichen Brutto-Jahreseinkommens)

    Für schwerwiegend chronisch Kranke liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Auch diese Ein-Prozent-Grenze bezieht sich auf das gesamte Familieneinkommen.

    Ärzte und Krankenkassen haben festgelegt, dass schwerwiegend chronisch krank ist, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet und mindestens ein Jahr lang einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit ärztlich behandelt wird.

    Zusätzlich muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein

    • Es liegt Pflegegrad 3 oder höher vor.
    • Es liegt ein Grad der Behinderung von 60 vor oder die Erwerbsfähigkeit ist um mindestens 60 % gemindert.
    • Die betroffene Person muss medizinisch versorgt werden. Ohne diese Versorgung würde sich die Krankheit lebensbedrohlich verschlimmern, die Lebenserwartung oder die Lebensqualität verringern. Diese Einschätzung kann nur ein Arzt vornehmen.

    Versicherte, die an einem strukturierten Behandlungsprogramm (Disease-Management-Programm DMP) teilnehmen, können je nach Vereinbarung ihrer Krankenkasse für die Dauer ihrer DMP-Teilnahme von Zuzahlungsvergünstigungen profitieren.

    Außerdem gilt eine weitere Regelung: Frauen, die nach dem 1. April 1987, und Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren wurden, müssen sich bei einem Arzt jeweils einmalig über Vor- und Nachteile der Früherkennungsuntersuchung von Brustkrebs, Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs beraten lassen. Nur dann kann für sie bei einer chronischen Erkrankung die Belastungsgrenze von einem Prozent des jährlichen Familienbruttoeinkommens gelten. Die Beratung soll erfolgen, wenn sie das Anspruchsalter für die jeweilige Krebsfrüherkennungsuntersuchung erreicht haben.

    Hinweis: Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen die gesetzlich empfohlenen Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen.

    Präventionspass

    Ihre Krankenkasse ist verpflichtet, Sie zu Beginn eines Kalenderjahres über alle Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen zu informieren. Außerdem erhalten Sie einen Präventionspass, in dem alle Beratungsgespräche, Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen, an denen Sie teilgenommen haben, notiert werden.

    Wie zuvor erwähnt, richtet sich die Höhe dessen, was Sie im Laufe eines Kalenderjahres zuzahlen müssen, nach Ihrem jährlichen Bruttoeinkommen. Dazu gehören sämtliche Einkünfte (Lohn / Gehalt, Zins-, Miet- und Pachteinnahmen) von Ihnen und Ihren Angehörigen, die mit Ihnen in einem Haushalt leben.

    Der Gesetzgeber geht also von einem Familienbruttoeinkommen aus. Deshalb kommt es auch darauf an, wie viele Personen zu dem gemeinsamen Haushalt gehören und von dem Familienbruttoeinkommen leben müssen. Für jeden Familienangehörigen wird ein Freibetrag berücksichtigt, der das Familienbruttoeinkommen und damit die Belastungsgrenze verringert.

    Die Ermittlung der persönlichen Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt.

    Freibeträge 2024
    Für Ihren Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner (oder für den 1. Angehörigen) 6.363,00 €
    Für jeden weiteren Angehörigen 4.242,00 €
    Für jedes familienversicherte Kind 9.312,00 €

     

    Diese Freibeträge werden vom Familienbruttoeinkommen abgezogen. So ist der zumutbare Eigenanteil je nach Familiengröße unterschiedlich.

    Beispiel: So berechnen Sie Ihre Belastungsgrenze

    Verheirateter Alleinverdiener mit 3 Kindern, Bruttoeinkommen 40.000,00 €
    Bruttoeinkommen
    Freibetrag Ehefrau
    Kinderfreibetrag (3 x 8.952,00 €)
    40.000,00 €
    - 6.363,00 €
    - 27.936,00 €
    Rechenbasis Bruttoeinkommen
    Davon 2 %
    5.701,00 €
    114,02 €
    Die Familie muss also höchstens 114,02 Euro an Zuzahlungen leisten.

     

    Sobald Sie in einem Kalenderjahr mehr zugezahlt haben als Sie müssen, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung beantragen. Diese befreit Sie dann von allen weiteren Zuzahlungen im laufenden Jahr.

    Tipp: Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege während eines Kalenderjahres. Wichtig ist, dass Ihre Personalien auf den Belegen vermerkt werden. In Apotheken gibt es auch Hefte, in denen die Zuzahlungen quittiert werden können.

    Härtefallregelungen, bei denen man vollständig von den Zuzahlungen befreit werden kann, gibt es nicht mehr. Mit einer einzigen Ausnahme: Wer unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, braucht nichts für Zahnersatz zu bezahlen.

    Bonusprogramme

    Die meisten gesetzlichen Krankenkassen bieten Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten an. Zum Beispiel für die regelmäßige Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen oder an qualitätsgesicherten Präventionsprogrammen. Versicherte können zum Beispiel Zuzahlungen ermäßigt oder Kosten für Zusatzleistungen erstattet bekommen. Außerdem können Sie manchmal zwischen verschiedenen Beitragstarifen wählen. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, was diese Ihnen anbieten kann.

    Zuzahlungen auf einen Blick

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen Zuzahlungshöhe Befreiungsmöglichkeiten
    Arzneimittel und Verbandmittel (nur verschreibungspflichtige) 10 % des Preises, mindestens 5,00 €, höchstens 10,00 €, nicht mehr als die tatsächlichen Kosten

    Für alle Zuzahlungen gilt

    • Nach Erreichen der Belastungsgrenze für den Rest des Kalenderjahres (2 % des Familienbruttoeinkommens; 1 % für schwerwiegend chronisch Kranke)
    • Kinder unter 18 Jahren*

    * Dies gilt nicht für Fahrten zu ambulanten Behandlungen.

    Heilmittel (z.B. Physio-, Ergotherapie, Logopädie oder / und Ernährungstherapie) 10 % der Kosten + 10,00 € je Verordnung
    Hilfsmittel zum Verbrauch (z.B. Einlagen, Sonden, Spritzen) 10 % je Packung und max. 10,00 € im Monat
    Andere Hilfsmittel (z.B. Prothesen, Rollstühle, Kompressionsstrümpfe, Haarersatz) 10 % des Preises, mindestens 5,00 €, höchstens 10,00 €, nicht mehr als die tatsächlichen Kosten*

    *Für bestimmte Hilfsmittel gelten einheitliche Festbeträge. Der Differenzbetrag muss vom Versicherten getragen werden.

    Fahrkosten (von der Krankenkasse genehmigt)

    • Zu und von stationären Behandlungen
    • Zur ambulanten Behandlung nur in Ausnahmefällen (z.B. Chemo- / Strahlentherapie)
    • Bei Transport in Rettungsfahrzeugen oder Krankenwagen
    • Bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 oder vergleichbar schweren Erkrankungen
    • Bei Patienten mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen aG, Bl oder H)
    Krankenhausbehandlung (vollstationär) 10,00 € pro Kalendertag für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr
    Häusliche Krankenpflege 10 % je einzelner Leistung + 10,00 € je Verordnung für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr
    Onkologische Rehabilitationsmaßnahmen stationär / teilstationär / ambulant Abhängig vom Kostenträger
    Anschlussrehabilitation (AR) / Anschlussheilbehandlung (AHB) Abhängig vom Kostenträger
    Haushaltshilfe 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,00 €, höchstens 10,00 €

     

    Krebs als Berufskrankheit

    Viele Betroffene wissen nicht genau, warum sie an Krebs erkrankt sind. Bei manchen liegt allerdings der Verdacht nahe, dass die Erkrankung mit ihrem Beruf zusammenhängt.

    Manche Krebserkrankungen sind Folge des Umgangs mit krebserzeugenden Stoffen im Beruf. Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, kann es sein, dass Ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird. Dies wiederum ist wichtig für Rehabilitationsmaßnahmen oder finanzielle Entschädigungen.

    Was ist eine Berufskrankheit?

    Ausgehend von wissenschaftlichen Untersuchungen, die Zusammenhänge zwischen bestimmten Berufen oder Arbeitsplätzen und Krankheiten überprüft haben, hat der Verordnungsgeber eine ganze Reihe von Erkrankungen als Berufskrankheit eingestuft. Es ließ sich nachweisen, dass diese Krankheiten durch „...besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind…“ (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 Berufskrankheiten SGB VII).

    Welche anerkannten Berufskrankheiten es gibt und die dazugehörigen amtlichen Merkblätter, finden Sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

    Bei der Entscheidung, ob es sich wirklich um eine Berufskrankheit handeln könnte, ist allerdings nicht der Arbeitsplatz selbst entscheidend. Wichtig ist vielmehr, mit welchen bestimmten Stoffen der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz in Berührung gekommen ist. Auch wenn es inzwischen zahlreiche Schutzvorschriften am Arbeitsplatz gibt, sind einige Berufe immer noch besonders risikoreich, und zwar Chemieberufe, Schlosser, Bau-, Metall- und Holzberufe, Bergleute, Elektriker, Installateure, Textilberufe, Lager- und Transportberufe, Isolierer, Mineralaufbereiter, Maler und Lackierer, Glas- und Keramikberufe sowie KFZ-Mechaniker.

    Ein Verzeichnis der Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken, finden Sie beim Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA).

    Eine Liste der Berufskrankheiten finden Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

    Schutz durch gesetzliche Regelungen

    Der Gesetzgeber hat umfassende Bestimmungen erlassen, die den Arbeitnehmer vor Schaden bewahren sollen oder, wenn ein Schadensfall bereits eingetreten ist, ihn finanziell unterstützen sollen. Diese finden Sie im Internet beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, diese gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Unterstützt wird er dabei durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger, zum Beispiel die Berufsgenossenschaften, die für die Prävention, Rehabilitation und Entschädigung nach §1 SGB VII zuständig sind. Eine Übersicht über alle Berufsgenossenschaften und Unfallkassen finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

    Meldepflicht

    Besteht der Verdacht, dass eine Krebserkrankung beruflich bedingt ist, muss dies der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Diese wird ein Anerkennungsverfahren in Gang setzen. Nach §193 beziehungsweise §202 Sozialgesetzbuch VII besteht Anzeigepflicht für (Betriebs-)Ärzte und Unternehmer! Meist wird dies der behandelnde Arzt tun; die Meldung können aber auch die Krankenkasse oder der Erkrankte formlos selbst vornehmen. Das Personalbüro Ihres Unternehmens weiß, welche Berufsgenossenschaft zuständig ist.

    Wie lange es dauern wird, bis die Erkrankung dann wirklich als Berufskrankheit anerkannt wird, lässt sich nicht vorhersagen. So kann es beispielsweise sein, dass die Berufsgenossenschaft die Anerkennung ablehnt. Der Betroffene kann dagegen vor dem Sozialgericht Widerspruch einlegen, und das Verfahren wird wieder aufgenommen. Bei Verfahrensunregelmäßigkeiten ist das Bundesamt für Soziale Sicherung in Bonn zuständig.

    Versicherungsleistungen

    Wurde eine Krebserkrankung als Berufskrankheit anerkannt, erhalten Sie von der Berufsgenossenschaft bestimmte Leistungen. Diese umfassen medizinische Betreuung, Rehabilitation, Medikamente und Heilmittel oder Pflegeleistungen bis hin zu Rentenzahlungen. Grundsätzlich gilt dabei: Rehabilitation vor Rente.

    Tipp: Was unter welchen Voraussetzungen für Sie in Frage kommt, erfragen Sie direkt bei Ihrer Berufsgenossenschaft.

    Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung bieten über eine Infoline auch eine telefonische Beratung an:
    Telefon: 0800 6050404 (Infoline Mo bis Fr 8 – 18 Uhr) (kostenlos aus dem deutschen Festnetz)
    E-Mail: info@dguv.de

    Hinweise für Betroffene im Beamtenverhältnis

    Selbstverständlich haben auch Beamte Anspruch auf Sozialleistungen. Für sie gelten jedoch andere Bestimmungen als für gesetzlich Versicherte.

    Die Regelungen für beihilfeberechtigte Beamte sind in den Beihilfevorschriften des Bundes verankert und werden auf Landesebene unterschiedlich umgesetzt. Ausführliche Informationen zur Beihilfe allgemein und zur länderspezifischen Umsetzung finden Sie unter www.die-beihilfe.de.

    Beispiel: Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
    Grundsätzlich sind stationäre Rehabilitationsmaßnahmen beihilfefähig, wenn die Einrichtungen entsprechende Bedingungen erfüllen. Die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme muss in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung erfolgen, die unter ärztlicher Leitung steht, sowie über das erforderliche Personal und die notwendigen Einrichtungen, um diese besonderen therapeutischen Maßnahmen zu erhalten / anzuwenden, verfügt. Das Bundesverwaltungsamt bietet Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Antragstellung und Umsetzung.

    Hinweis: Viele Rehabilitationskliniken erfüllen die erforderlichen Bedingungen. Informieren Sie sich bei der entsprechenden Klinik und holen Sie in jedem Fall vorher die Zusage der Krankenversicherung ein, dass diese die Kosten übernimmt. Seit einigen Jahren erkennen die meisten privaten Krankenversicherer an, dass eine stationäre Heilmaßnahme im Rahmen der Gesamttherapie notwendig ist.

    Private Krankenversicherung

    Sind Sie in der privaten Krankenversicherung, haben Sie einen sogenannten Beihilfeergänzungstarif. Damit gelten für Sie bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen die Regelungen aller anderen privat Versicherten. Die Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung ist vom Umfang des jeweiligen Vertrags abhängig.

    Hier erfahren Sie auch, was Ihre Krankenversicherung zahlt, wenn Sie bereits vor Ihrer Erkrankung einen speziellen Tarif abgeschlossen haben.

    Sind Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, können die Kosten für eine stationäre Rehabilitation von Ihrer Krankenkasse übernommen werden. Andernfalls besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder Beihilfe dafür zu beantragen.

    Private Versicherung

    Wer sich privat versichert, kann in der Regel den Tarif wählen, der am besten zu ihm passt. In diesem Kapitel informieren wir Sie gezielt über die Sozialtarife in der privaten Krankenversicherung. Diese können für Menschen wichtig sein, die zum Beispiel durch eine Krebserkrankung in eine schwierige finanzielle Situation geraten sind.

    Zum Versichertenkreis der privaten Versicherung zählen beispielsweise Beamte, Selbstständige und Freiberufler. Aber auch Angestellte können sich auf eigenen Wunsch privat versichern.

    Zu Versicherungsbeginn kann der Leistungsumfang selbst ausgewählt werden. Ein Tarifwechsel ist gesetzlich garantiert, sodass auch nach Vertragsabschluss Anpassungen an die individuellen Bedürfnisse möglich sind.

    Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der die Höhe des Beitrags durch die Höhe des Einkommens bestimmt wird, kann man sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) zum Beispiel zusammenstellen, was man versichern möchte und welche Eigenleistung man beisteuern kann und möchte. Bevor der Vertrag mit der Versicherung zustande kommt und der Beitrag festgesetzt wird, müssen die Versicherten eine Gesundheitsuntersuchung machen lassen, deren Ergebnis sich in Form eines sogenannten Risikozuschlags auf die Höhe des Beitrags auswirken kann. Die Kosten, die eine Versicherung zu übernehmen hat, steigen normalerweise bei älter werdenden Versicherten. Das berücksichtigt der Versicherer dadurch, dass er von einem Teil des Beitrags Altersrückstellungen anlegt und diese verzinst. Soweit die Bedingungen bei normalen Verträgen in der PKV.

    Nun kann es allerdings passieren, dass Sie trotz einer soliden Planung in eine schwierige finanzielle Situation geraten, in der Sie der Beitrag für Ihre private Krankenversicherung überfordert. Für diese Fälle sind die privaten Krankenversicherungen vom Gesetzgeber verpflichtet worden, Tarife mit geringeren Beiträgen anzubieten.

    Der Basistarif

    Den Basistarif müssen alle privaten Krankenversicherungen anbieten, und keine Versicherung darf jemanden, der die Voraussetzungen erfüllt, abweisen. Die Versicherung darf auch keinen Risikozuschlag verlangen oder bestimmte Leistungen ausschließen. Bevor der Vertrag zustande kommt, wird dennoch eine Gesundheitsprüfung durchgeführt. Sollte sich dabei ein erhöhtes Risiko ergeben, darf der Versicherer diese Information speichern (fiktiver Risikozuschlag). Möchten Sie später in einen anderen Tarif bei diesem Unternehmen wechseln und das Risiko besteht immer noch, müssen Sie einen entsprechenden Risikozuschlag bezahlen.

    Die Leistungen im Basistarif sind denen der gesetzlichen Krankenversicherungen vergleichbar.

    Wer kann sich versichern?

    • Wer seinen Vertrag ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen hat, kann jederzeit von seinem aktuellen in den Basistarif wechseln. Er kann auch das Versicherungsunternehmen wechseln, eventuelle Altersrückstellungen kann er mitnehmen.
    • Wer seinen Vertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen hat, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen privat versichern lassen:
      • Alter mindestens 55 Jahre oder
      • Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung/nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
      • Hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts
    • Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, kann innerhalb der ersten sechs Monate noch wechseln.
    • Wer noch gar nicht versichert ist, seinen Wohnsitz in Deutschland hat und eigentlich der PKV zuzuordnen ist (zum Beispiel Selbstständige); er darf aber keine Sozialhilfe erhalten.

    Die Beiträge im Basistarif

    Die privaten Krankenversicherer berechnen die Beiträge für den Basistarif genauso wie für andere normale Tarife. Da aber für die Versicherten im Basistarif keine Risikozuschläge genommen werden dürfen, legen die Unternehmen die entstehenden Mehrkosten auf alle ihre Versicherten um. Auf diese Weise können zwar auch schwer kranke Menschen in die PKV aufgenommen werden, dafür müssen junge, gesunde Versicherte allerdings in der Regel schon den Höchstbeitrag bezahlen. Dieser entspricht dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen. 2024 wird dieser Betrag voraussichtlich bei 840,00 Euro liegen. Erhält der Versicherte Sozialhilfe, verringert sich sein Beitrag auf die Hälfte des Höchstsatzes. Kann er diesen Betrag immer noch nicht aufbringen, gibt entweder die Bundesagentur für Arbeit oder das Sozialamt so viel dazu, dass der Versicherte nicht mehr hilfebedürftig ist.

    Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern entsprechend den gesetzlichen Regelungen höchstens die Hälfte des Beitrags zuzahlen; Rentner bekommen einen entsprechenden Zuschuss von ihrem Rentenversicherungsträger.

    Die Unternehmen der PKV müssen für den Basistarif fünf sogenannte Selbstbehaltstufen anbieten. Das bedeutet, dass die Versicherten pro Jahr diesen Betrag für bestimmte Leistungen selbst bezahlen. Dadurch verringert sich der Beitrag für den Basistarif.

    Selbstbehaltstufen im Basistarif
    1. Stufe 0,00 €
    2. Stufe 300,00 €
    3. Stufe 600,00 €
    4. Stufe 900,00 €
    5. Stufe 1.200,00 €

    Sobald der von Ihnen gewählte Betrag, den Sie selbst übernehmen wollen, erreicht ist, wird alles von der PKV bezahlt. An diese Entscheidung über den Selbstbehalt sind Sie grundsätzlich für drei Jahre gebunden.

    Im Basistarif erhalten Sie im Grunde dieselben Leistungen wie Versicherte in der GKV, und diese müssen ebenso ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Das bedeutet, dass unter Umständen nur die kostengünstigere Behandlung übernommen wird.

    Das ist im Basistarif versichert

    • Ambulante ärztliche Leistungen und Früherkennungsuntersuchungen durch Ärzte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen sind (Vertragsärzte)
    • Zahnbehandlungen und gezielte Vorsorgeuntersuchungen durch Vertragsärzte
    • Zahnersatz zu 50 bis 65 Prozent, kieferorthopädische Behandlungen bei Versicherten unter 18 Jahren bei erheblichen Problemen beim Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen zu 80 Prozent
    • Allgemeine Krankenhausleistungen in öffentlichen Krankenhäusern
    • Psychotherapeutische Behandlungen bis zu einem individuell festgelegten Höchstbetrag
    • Verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel sowie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses), die von einem Vertragsarzt verschrieben wurden, mit Zuzahlung von jeweils sechs Euro (ab 18 Jahren)
    • Heilmittel nach Verordnung durch einen Vertragsarzt mit einer Zuzahlung von zwei Euro je Heilmittel und zehn Euro je Verordnung (ab 18 Jahren)
    • Hilfsmittel nach Verordnung durch einen Vertragsarzt mit einer Zuzahlung von acht Euro je Heilmittel beziehungsweise zehn Euro für den Monatsbedarf je Verordnung (ab 18 Jahren)
    • Krankentagegeld ab dem 43. Tag. Es wird für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt und beträgt höchstens 70 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2024: 62.100,00 Euro) und höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens

    Versicherte im Basistarif können zu allen Ärzten und Zahnärzten gehen, die für die gesetzliche Krankenversicherung zugelassen sind (Kassenärzte).

    Wichtig: Wenn Sie im Basistarif versichert sind, legen Sie Ihrem Arzt oder Zahnarzt vor der Behandlung Ihren Behandlungsausweis vor, damit dieser sich an die Gebührensätze hält, die dafür gelten.

    Der Standardtarif

    Für einen Tarifwechsel in den Standardtarif müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie müssen vor dem 1. Januar 2009 in die private Krankenversicherung eingetreten sein.
    • Sie müssen mindestens zehn Jahre versichert sein
    • Sie müssen in einem risikogerechten Tarif mit unterschiedlichen Beiträgen für Männer und Frauen (Bisex-Tarif) versichert sein

    Wenn Sie diese Grundvoraussetzungen erfüllen, gilt außerdem

    • Ab 65 Jahren können Sie ohne weitere Bedingungen in den Standardtarif wechseln
    • Ab mindestens 55 Jahren können Sie wechseln, wenn Ihr Grundeinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt. 2024 liegt diese Grenze bei 62.100,00 Euro pro Jahr.
    • Unter 55 Jahren können Sie in den Standardtarif wechseln, wenn Sie Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (bei Beamten Ruhegehalt) beziehen und diese die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt. 2024 liegt diese Grenze bei 62.100,00 Euro pro Jahr.

    Familienangehörige, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert wären, können ebenfalls in den Standardtarif wechseln.

    Die Beiträge im Standardtarif

    Bei der Berechnung Ihres Beitrags ist es wichtig, wie lange Sie schon in der PKV versichert sind und welchen Tarif Sie bisher hatten. Denn davon hängt ab, in welchem Umfang die oben erwähnten Altersrückstellungen berücksichtigt werden. Diese verringern nämlich den Beitrag, den Sie nun im Standardtarif zahlen müssen.

    Zum Standardtarif erhalten Sie einen Arbeitgeberzuschuss nach den gesetzlichen Bestimmungen, und zwar höchstens die Hälfte Ihres PKV-Beitrags und höchstens die Summe, die Ihr Arbeitgeber bei der GKV übernehmen müsste. Sind Sie Rentner, beantragen Sie bei Ihrem Rentenversicherer einen entsprechenden Zuschuss.

    Haben Sie bisher einen Risikozuschlag gezahlt, müssen Sie diesen auch im Standardtarif bezahlen.

    Das ist im Standardtarif versichert

    • Ambulante ärztliche Leistungen
    • Früherkennungsuntersuchungen
    • Zahnbehandlungen und gezielte Vorsorgeuntersuchungen
    • Einfacher Zahnersatz zu 65 Prozent, kieferorthopädische Behandlungen bei erheblichen Problemen beim Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen zu 80 Prozent
    • Allgemeine Krankenhausleistungen
    • Erstattungsfähige Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel zu 80 Prozent; ist der Selbstbehalt von höchstens 306,00 Euro erreicht, zu 100 Prozent

    Krankentagegeld ist nicht darin enthalten; Sie können es aber zusätzlich versichern. Dabei machen der dafür anfallende Beitrag und der für den Standardtarif zusammen maximal den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung aus.

    Wichtig: Wenn Sie im Standardtarif versichert sind, machen Sie Ihren Arzt oder Zahnarzt vor der Behandlung darauf aufmerksam, damit dieser sich an die Gebührensätze hält, die dafür gelten.

    Der Notlagentarif

    Wenn Sie in einer schwierigen finanziellen Lage sind, kann es sein, dass Sie keinen der beiden zuvor beschrieben Tarife bezahlen können. Dann gibt es den Notlagentarif, der einen Mindestversicherungsschutz bietet. Dieser Tarif ist auf vorübergehende Ausnahmesituationen beschränkt und steht nur privat Versicherten offen, die Beitragsschulden nicht begleichen können.

    Jede private Krankenversicherung kalkuliert einen einheitlichen Betrag für den Notlagentarif. Hierbei werden die Versicherungsdauer sowie die gebildeten Altersrückstellungen berücksichtigt. Im Durchschnitt liegt dieser Betrag bei etwa 100,00 Euro pro Monat.

    Das ist im Notlagentarif versichert

    • Ambulante und stationäre ärztliche Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzen
    • Behandlungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft
    • Bei Kindern Kosten für Vorsorgeuntersuchungen, Früherkennungsuntersuchungen und empfohlene Schutzimpfungen

    Der Versicherte kann allerdings nicht von sich aus entscheiden, dass er in den Notlagentarif wechselt. Stattdessen schreibt der Gesetzgeber hierfür ein Mahnverfahren vor. Sind die hierin vorgesehenen Fristen abgelaufen, wird automatisch auf den Notlagentarif umgestellt. Sind die Rückstände beglichen, kann der Versicherte zu den vorherigen Konditionen in seinen alten Tarif zurückkehren.

    Die Regelungen der privaten Krankenversicherungen sind sehr individuell. Sie können sich aber telefonische Hilfe holen.

    Bundesministerium für Gesundheit
    Bürgertelefon zur Krankenversicherung
    Telefon: 0 30 / 340 60 66 - 01 (Mo bis Do 8 – 18 Uhr, Fr 8 – 12 Uhr)

    Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
    Telefon: 0 30 / 204 589 66
    Internet: www.pkv.de

    Härtefonds der Deutschen Krebshilfe

    Wenn Sie aufgrund Ihrer Krebserkrankung in finanzielle Not geraten sind, kann Ihnen der Härtefonds der Deutschen Krebshilfe weiterhelfen.

    Häufige Fragen zu Sozialleistungen bei Krebs

    Vielleicht haben Sie nach dem Lesen dieser umfangreichen Informationen noch die eine oder andere Frage. Im Folgenden haben wir häufig gestellte Fragen zum Thema Sozialleistungen bei Krebs für Sie beantwortet.

    Ich werde vermutlich im Laufe eines Jahres die Belastungsgrenze bei den Zuzahlungen überschreiten. Kann ich mich von den Zuzahlungen befreien lassen?

    Damit auch Versicherte mit einem geringen Einkommen medizinische Leistungen in vollem Umfang erhalten, gibt es eine sogenannte Belastungsgrenze. Diese wird unterschiedlich berechnet:

    • Bei chronisch Kranken beträgt die Berechnungsgrundlage ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen.
    • Für alle anderen liegt die Berechnungsgrundlage bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen.

    Sie müssen Zuzahlungen leisten, bis Ihre Belastungsgrenze erreicht ist. Sie können berechnen, welchen Betrag Sie voraussichtlich selbst zahlen müssen (ein Prozent beziehungsweise zwei Prozent des Familienbruttoeinkommens abzüglich der Freibeträge). Bei einigen gesetzlichen Krankenkassen und in Apotheken gibt es Vordrucke, in die Zuzahlungen eingetragen werden, die Sie und Ihre Angehörigen bezahlt haben. Sie können aber auch einzelne Quittungen sammeln. Achten Sie darauf, dass Ihre Personalien auf den Belegen vermerkt sind.

    Nähert sich die Summe der von Ihnen geleisteten Zuzahlungen der Belastungsgrenze, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Dort werden Sie beraten und erhalten gegebenenfalls auch eine Bescheinigung, dass Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit sind.

    Weitere Informationen finden Sie im Kapitel Belastungsgrenzen und Zuzahlungen.

    Kann ich nur Belege von Zuzahlungen, die mit meiner Krebserkrankung zusammenhängen, geltend machen?

    Nein, die Belastungsgrenze gilt unabhängig von der Erkrankung. Lassen Sie sich von jedem selbst gezahlten Betrag eine Quittung geben (Arzneimittel, Hilfsmittel, Fahrkosten, u.a.).

    Weitere Informationen finden Sie im Kapitel Belastungsgrenzen und Zuzahlungen.

    Mein Arzt hat mir ein Medikament verschrieben, dessen Preis unter fünf Euro liegt. Was bezahle ich?

    In diesem Fall zahlen Sie nur den reinen Medikamentenpreis. Handelt es sich um ein Medikament, für das ein Festbetrag festgelegt wurde, und liegt der Preis des Medikaments 30 Prozent unter diesem Festbetrag, müssen Sie keine Zuzahlung leisten.

    Weitere Informationen finden Sie im Kapitel Belastungsgrenzen und Zuzahlungen.

    Ich benötige nach meiner Krankenhausentlassung häusliche Pflege. Was muss ich machen, um sie zu bekommen?

    Die Krankenkasse kann unter bestimmten Voraussetzungen und bei vorliegender ärztlicher Verordnung häusliche Krankenpflege genehmigen. Stellen Sie – vor der Entlassung – einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung. Der Sozialdienst des Krankenhauses kann Sie hierbei unterstützen.

    Weitere Informationen finden Sie im Kapitel Leistungen der Krankenversicherung.

    Ich lebe alleine, habe keinen Pflegegrad und kann aufgrund meiner schweren Erkrankung meinen Haushalt nicht alleine führen. Wie kann ich Unterstützung bekommen?

    Wenn keine weitere Person im Haushalt lebt, die diesen übernehmen kann, können Sie aufgrund schwerer Erkrankung oder Verschlimmerung der Erkrankung eine Haushaltshilfe für maximal vier Wochen beantragen (§38 SGB V).

    Ihr behandelnder Arzt muss diese Notwendigkeit bescheinigen. Mit dieser Bescheinigung sollten Sie den Antrag möglichst früh bei Ihrer Krankenkasse stellen.

    Weitere Informationen finden Sie im Kapitel Haushaltshilfe.

    Ich lebe alleine, habe keinen Pflegegrad und kann aufgrund meiner schweren Erkrankung mein Kind / meine Kinder nicht alleine versorgen. Bekomme ich eine Haushaltshilfe?

    Sie haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn keine weitere Person im Haushalt lebt, welche das Kind / die Kinder versorgen kann und wenn einer der folgenden Punkte zutrifft (SGB V §38 Abs. 1):

    • Ihr Kind beziehungsweise eines Ihrer Kinder ist jünger als 12 Jahre oder
    • Es lebt ein behindertes Kind im Haushalt

    Die Haushaltshilfe können Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse beantragen, wenn Sie vorher eine ärztliche Verordnung dafür bekommen haben.

    Weitere Informationen finden Sie im Kapitel Haushaltshilfe.

    Ich bin nach meiner Therapie pflegebedürftig. Wie bekomme ich Hilfe?

    Sie können Leistungen der Pflegekasse oder privaten Pflegepflichtversicherung erhalten, wenn Ihr Pflegebedarf dauerhaft (mindestens sechs Monate) ist und Ihre Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. Was Sie an Leistungen bekommen, hängt davon ab, wie viel Hilfe Sie benötigen. Anträge stellen Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse eingerichtet wurde oder bei Ihrer privaten Pflegepflichtversicherung. Beratungen hierzu und bei weiteren Fragen bieten die Pflegestützpunkte.

    Weitere Informationen finden Sie im Kapitel Leistungen der Pflegeversicherung.

    Der Zustand meines Angehörigen hat sich verschlechtert. Ich muss mich um die Organisation von Hilfsdiensten kümmern. Besteht die Möglichkeit, dass ich bei der Arbeit dafür frei bekomme?

    Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ermöglicht Arbeitnehmern, wenn das Fernbleiben aufgrund einer akut aufgetretenen Pflegesituation oder zur Organisation bedarfsgerechter Pflege eines Angehörigen von Nöten ist, eine Freistellung im Beruf.

    Weitere Informationen finden Sie im Kapitel Pflegezeitgesetz.

    Wo muss ich den Antrag auf eine Anschlussheilbehandlung (AHB) / Anschlussrehabilitation (AR) stellen?

    In der Regel erfolgt die Antragstellung auf eine Anschlussheilbehandlung (AHB) / Anschlussrehabilitation (AR) durch den Sozialdienst der Klinik oder durch den behandelnden Arzt, der die medizinische Notwendigkeit überprüft.

    Die unterschiedlichen Kostenträger für eine Anschlussheilbehandlung (AHB) / Anschlussrehabilitation (AR) (Kranken-, Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) klären die Zuständigkeit unter sich und leiten Ihren Antrag gegebenenfalls an die verantwortliche Stelle weiter. Sie werden selbstverständlich darüber informiert.

    Weitere Informationen erhalten Sie im Kapitel Rehabilitation.

    Wie viele Rehabilitationsmaßnahmen kann ich in Anspruch nehmen?

    Ist Ihre Erstbehandlung (Operation, Bestrahlung, Chemotherapie) abgeschlossen, können Sie bis zum Ablauf eines Jahres Leistungen zur onkologischen Rehabilitation beanspruchen. Unter bestimmten Umständen kann auch innerhalb von zwei Jahren nach der Erstbehandlung eine (erneute) Rehabilitation stattfinden. Eine weitere ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme können Sie erst nach vier weiteren Jahren beantragen.

    Ausnahme: Treten Rückfälle oder Tochtergeschwülste in anderen Körperteilen auf, können Sie – falls medizinisch notwendig – früher eine Rehabilitation bekommen.

    Weitere Informationen erhalten Sie im Kapitel Rehabilitation.

    Woher weiß ich, dass mir ein Schwerbehindertenausweis zusteht?

    Bei Krebserkrankungen wird in den allermeisten Fällen ein Schwerbehindertenausweis genehmigt, weil gesundheitliche Beeinträchtigungen und Begleiterscheinungen durch die Erkrankungen und Therapien vorliegen können. Sie können beim zuständigen Amt einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen. Der medizinische Dienst des zuständigen Amtes prüft den Grad der Behinderung (GdB). Wenn Sie sich vor Antragstellung beraten lassen wollen, setzen Sie sich zum Beispiel mit dem Sozialdienst des Krankenhauses in Verbindung, in dem Sie behandelt werden oder wenden sich als ambulant behandelter Patient beispielsweise an eine Krebsberatungsstelle.

    Weitere Informationen erhalten Sie im Kapitel Schwerbehinderung.

    Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis?

    Anträge gibt es bei den Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltungen, die Ihnen auch die Anschrift des für Sie zuständigen Amtes geben können. Dort reichen Sie den ausgefüllten Antrag ein. Hierfür benötigen Sie ein aktuelles Passbild. In dem Antrag sollten Sie nicht nur Ihre Krebserkrankung angeben, aufgrund derer Sie jetzt den Antrag stellen, sondern auch alle anderen, länger andauernden Krankheiten und Beschwerden. Unter länger andauernd ist ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu verstehen.

    Weitere Informationen erhalten Sie im Kapitel Schwerbehinderung.

    Ich bin aufgrund meiner Erkrankung seit Wochen krankgeschrieben. Jetzt geht die Zeit der Lohnfortzahlung durch meinen Arbeitgeber zu Ende. Wer kommt nun für meinen Unterhalt auf?

    Als gesetzlich Versicherter erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres Bruttogehalts aber maximal 90 Prozent des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts. Das Krankengeld wird für 30 Tage im Kalendermonat pro Kalendertag gezahlt.

    Hier finden Sie ein Beispiel zur Berechnung des Krankengeldes.

    Wenn Sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, erhalten Sie die tariflich vereinbarte Summe maximal in Höhe Ihres Nettogehalts.

    Weitere Informationen erhalten Sie im Kapitel Krankengeld.

    Wie komme ich an das Krankengeld?

    Wenn feststeht, dass Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind und die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber beendet ist, stellen Sie einen Antrag auf Krankengeld bei Ihrer Krankenkasse. Als privat Versicherter beantragen Sie die Zahlung des Krankentagegeldes bei Ihrer Versicherung.

    Weitere Informationen erhalten Sie im Kapitel Krankengeld.

    Muss ich der Aufforderung zur Rehabilitation durch die Krankenkasse nach §51 Sozialgesetzbuch (SGB) V nachkommen und welche Konsequenzen ergeben sich bei Unterlassung?

    Die Krankenkasse kann Sie vor Ablauf der 78 Wochen Krankengeld (einschließlich Entgeltfortzahlung) auffordern, einen Rehabilitationsantrag innerhalb einer Frist von zehn Wochen zu stellen. Voraussetzung ist ein ärztliches Gutachten, aus dem hervorgeht, dass Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Die schriftliche Aufforderung an Sie muss die korrekte Frist von zehn Wochen ausweisen/ beinhalten, eine Rechtsbehelfsbelehrung und den Verweis auf § 51 SGB V enthalten. Der Antrag nach § 51 SGB V sollte von Ihnen im vorgegebenen Zeitraum gestellt werden, da Ihnen sonst der Verlust der Krankengeldzahlungen droht. Möglicherweise kann es sinnvoll sein, gegen die Aufforderung zur Rehabilitation einen Widerspruch einzulegen. Lassen Sie sich dazu beraten.

    Kommen Versicherte Ihrer Aufforderung nicht nach, entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Krankengeldes mit dem Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragsstellung wieder auf.

    Die Krankenkasse kann veranlassen, dass die Rentenversicherung Ihren Rehabilitationsantrag in einen Rentenantrag umwandelt, wenn nach der erfolgten Rehabilitationsmaßnahme eine Erwerbsminderung festgestellt oder wenn der Antrag abgelehnt wird, weil ein Erfolg der medizinischen Rehabilitation oder der Leistung zur Teilhabe nicht zu erwarten ist.

    Falls Sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, können Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Rentenbeginn ist in der Regel der Zeitpunkt des Rehabilitationsantrages. Bereits gezahltes Krankengeld wird mit der Rente verrechnet. Krankengeld ist häufig höher als die Erwerbsminderungsrente, die Differenz muss allerdings nicht zurückgezahlt werden.

    Ich bin berufstätig, möchte mein an Krebs erkranktes Kind während der akuten Behandlungsphase aber nicht allein lassen. Wenn ich dafür unbezahlten Urlaub nehmen muss, fehlt das Geld für den Lebensunterhalt. Gibt es eine andere Möglichkeit?

    Ja, zumindest für einen gewissen Zeitraum. Die Krankenkasse zahlt Ihnen für die Betreuung des erkrankten Kindes Krankengeld, und zwar bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr. Sind beide Elternteile berufstätig, können maximal 20 Arbeitstage geltend gemacht werden. Um das Krankengeld zu bekommen, benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung.

    Weitere Informationen erhalten Sie im Kapitel Krankengeld.

    Ich habe aufgrund meiner Erkrankung Probleme, in meinen alten Beruf zurückzukehren, möchte aber auf jeden Fall wieder arbeiten. Was kann ich tun?

    Informieren Sie sich über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA). Setzen Sie sich mit Ihrem zuständigen Arbeitsamt, Ihrem Rentenversicherungsträger oder der Hauptfürsorgestelle in Verbindung. Ist die Ausübung Ihres alten Berufes aufgrund der Erkrankung nicht möglich, kann im Rahmen der beruflichen Rehabilitation eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben trotz gesundheitlicher Einschränkungen und/oder Behinderung in Anspruch genommen werden. Maßnahmen der beruflichen Reha werden von unterschiedlichen Leistungsträgern erbracht, oft sind dies aber das Arbeitsamt, die gesetzliche Rentenversicherung oder die Hauptfürsorgestelle.

    Weitere Informationen erhalten Sie im Kapitel Berufliche Wiedereingliederung.

    Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) unterstützt Sie in allen Fragen zur Rehabilitation und Teilhabe.

    Ich werde aufgrund meiner Erkrankung meinen erlernten Beruf nie wieder ausüben können beziehungsweise überhaupt nicht mehr berufstätig sein können. Wie soll ich meinen Unterhalt nun finanzieren?

    Sofern Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt haben, wird Ihnen eine Erwerbsminderungsrente gewährt. Diese können sie auch nur vorübergehend beziehen, wenn Sie zum Beispiel nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben später wieder einem Beruf nachgehen können. Anträge für Rentenzahlungen erhalten Sie bei den Versicherungsämtern der Städte oder Gemeinden, aber auch bei den Krankenkassen.

    Weitere Informationen erhalten Sie im Kapitel Erwerbsminderungsrente.

    Ich bin durch meine Erkrankung in eine finanzielle Notlage geraten: Ich habe krankheitsbedingte Ausgaben, die weder die Krankenkasse noch irgendeine andere Stelle übernimmt, die ich aber auch nicht allein tragen kann. Was soll ich tun?

    Sollten Sie eine Förderung aus dem Härtefonds unseres Hauses noch nicht in Anspruch genommen haben, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf eine einmalige einkommensabhängige und zweckungebundene finanzielle Unterstützung zu stellen. Dieser Unterstützungsfonds wurde gezielt für Krebsbetroffene in Notsituationen eingerichtet.

    Weitere Informationen erhalten Sie im Kapitel Härtefonds der Deutschen Krebshilfe.

    Die Blauen Ratgeber Sozialleistungen bei Krebs

    Unseren blauen Ratgeber Sozialleistungen bei Krebs können Sie auch als PDF herunterladen oder kostenfrei als Broschüre zu sich nach Hause bestellen.

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    Weitere Informationen

      Letzte Aktualisierung

      • Wissenschaftliche Überarbeitung Januar 2023
      • Aktualisierung der Zahlen Dezember 2023

      Text und Redaktion

      • Sandra von dem Hagen, Stiftung Deutsche Krebshilfe
      • Dr. Désirée Maßberg, Stiftung Deutsche Krebshilfe
      • Beate Gimbel, INFONETZ KREBS, Stiftung Deutsche Krebshilfe
      • Gisela Trapp, INFONETZ KREBS, Stiftung Deutsche Krebshilfe
      • Erzsebet Endlein, INFONETZ KREBS, Stiftung Deutsche Krebshilfe

      Fachliche Beratung

      Ulrich Kurlemann
      Leitung Stabsstelle Sozialdienst / Case Management
      Universitätsklinikum Münster
      Albert-Schweitzer-Campus 1
      48149 Münster

      Jürgen Walther
      Leitung Sozialdienst
      Nationales Centrum für Tumorerkrankungen
      Im Neuenheimer Feld 460
      69120 Heidelberg

      Quellen

      Zur Erstellung dieses Textes wurden die nachstehend aufgeführten Informationsquellen herangezogen:

      • Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung, hrsg. von Bundesministerium für Gesundheit, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Berlin 2023
      • Soziale Informationen, hrsg. Frauenselbsthilfe Krebs e.V. – Bundesverband, Bonn 2023
      • Grundprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung, www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/gkv_grundprinzipien.jsp
      • Die Pflegestärkungsgesetze, www.bundesgesundheitsministerium.de
      • Berufliche Rehabilitation: Ihre neue Chance, Hrsg. von Deutsche Rentenversicherung Bund, 18. Auflage (4/2023)
      • Mit Rehabilitation wieder fit für den Job, Hrsg. von Deutsche Rentenversicherung Bund, 17. Auflage (8/2022)
      • Müsch, FH, Berufskrankheiten, Ein medizinisch-juristisches Nachschlagewerk, Stuttgart 2006
      • Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung (TRGS 906), Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – IFA, Sankt Augustin 2023
      • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
      • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), Gesetzliche Krankenversicherung
      • Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), Arbeitsförderung
      • Versorgungs-Medizin-Verordnung – Versorgungsmedizinische Grundsätze, hrsg. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Bonn 2020
      • Merkblatt langfristiger Heilmittelbehandlungen, hrsg. vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), Berlin 2023
      • Klarheit im Blätterwald-Sozialleistungen bei Krebserkrankungen, hrsg. von der Niedersächsischen Krebsgesellschaft, Hannover 2022
      • Nachteilsausgleiche, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, www.behindertenbeauftragter.de/DE/AS/rechtliches/ schwerbehinderung/schwerbehinderung.html
      • Nachteilsausgleiche, Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) GbR, www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/ fachlexikon/detail/nachteilsausgleiche/
      • Haushaltshilfe, Deutsche Rentenversicherung, www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Warum-Reha/haushaltshilfe
      • Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen, Einkommensteuergesetz (EStG) § 33b, www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
      • Entlassmanagement, GKV-Spitzenverband, www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulant_stationaere_versorgung/entlassmanagement/entlassmanagement.jsp
      • Schwerbehindertenverordnung, www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/index.html
      • Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV), www.gesetze-im-internet.de/versmedv/BJNR241200008.html
      • 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen leben in Deutschland: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2022
      • Änderungen durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge: www.bundesfinanzministerium.de
      • Einkommensteuergesetz (EStG), § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen: www.gesetze-im-internet.de

      Benötigen Sie Hilfe?

      Das INFONETZ KREBS steht Betroffenen nach einer Krebsdiagnose bei! Eine persönliche, kostenfreie Krebsberatung erhalten Sie montags bis freitags von 8 bis 17 Uhr unter der Telefonnummer 0800 / 80 70 88 77 oder per E-Mail: krebshilfe@infonetz-krebs.de.