Stiftungen – Perspektiven für die Zukunft
Stiftungen leisten einen unverzichtbaren Beitrag für die Gesellschaft. Mit ihrer Hilfe werden soziale Fundamente gelegt und Zukunftsperspektiven eröffnet.
Stiftungen verkörpern eine besondere Form aktiver, bürgerschaftlicher Beteiligung. Sie beweisen in besonderer Weise Gemeinschafts- und Solidaritätsbewusstsein – und genau darauf ist unsere Gesellschaft heute mehr denn je angewiesen. Durch die Errichtung einer Stiftung oder das Zustiften in eine bestehende Stiftung helfen Sie dauerhaft. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Allgemeines
Die Arbeit der Deutschen Krebshilfe können Sie sehr effektiv durch Gründung einer unselbständigen Förderstiftung unterstützen:
- Die Stiftung ist eine so genannte Förderstiftung, deren Satzungszweck darin besteht, die erzielten Zinsüberschüsse an die Deutsche Krebshilfe zur Förderung deren satzungsgemäßer Aufgaben auszuschütten.
- Die Stiftung führt den Namen des Stifters, eines Angehörigen oder der Familie des Stifters.
- Die Förderstiftung ist mildtätig und gemeinnützig und von der Steuer befreit. Die erwirtschafteten Zinserträge bleiben also steuerfrei.
- In die Stiftung wird ein bestimmter Geldbetrag eingezahlt, der dort als Stiftungskapital erhalten bleibt. Das eingezahlte Stiftungskapital kann der Stifter bis zu einem Höchstbetrag von einer Million Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten zwei Millionen Euro) als Sonderausgabe über zehn Jahre verteilt von der Einkommensteuer absetzen. Die Abzugsbeträge sind jährlich frei wählbar.
- Die Förderstiftung wird ohne eigene Organe (Vorstand) treuhänderisch, selbstverständlich unentgeltlich, durch den Vorstand der Deutschen Krebshilfe verwaltet.
- Die Deutsche Krebshilfe verfügt über ein fertig ausgearbeitetes Modell zur Gründung einer derartigen Förderstiftung mit den dafür erforderlichen Vertrags- und Satzungstexten.
Errichtung und Verwaltung
Die Errichtung der Stiftung erfolgt durch einen privatschriftlichen Akt (Vertrag) zwischen dem Stifter und der Deutschen Krebshilfe (Errichtungsgeschäft). Nur für den Fall, dass eine Immobilie in die Stiftung eingebracht werden soll, ist eine notarielle Beurkundung des Errichtungsgeschäfts erforderlich.
In dem Errichtungsgeschäft legt der Stifter u. a. das Stiftungskapital und die Satzung fest.
Gleichzeitig verpflichtet sich der Vorstand der Deutschen Krebshilfe zur treuhänderischen unentgeltlichen Verwaltung der Stiftung. Hierzu gehören neben der Vermögensverwaltung insbesondere die Einholung der Gemeinnützigkeitsbescheinigung beim Finanzamt sowie die laufende Buchführung und die Jahresabschlussarbeiten.
Satzung
In der Stiftungssatzung werden u. a. der Name der Stiftung und der Stiftungszweck festgelegt.
Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für die Deutsche Krebshilfe zur Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke. Die Deutsche Krebshilfe fördert mildtätige und wissenschaftliche Zwecke. Sie bekämpft die Krebskrankheiten in all ihren Erscheinungsformen durch geeignete Maßnahmen, insbesondere der Information und Aufklärung, Prävention, Früherkennung, Diagnostik, Therapie, Nachsorge und Forschung. Die jährlich erwirtschafteten Überschüsse der Stiftung werden an die Deutsche Krebshilfe ausgeschüttet.
Ein eigenes operatives Geschäft entwickelt die Förderstiftung nicht, obgleich auch sie berechtigt ist, Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) zu erteilen und Zustiftungen anzunehmen.
Gemeinnützigkeit, Steuerfreiheit, Zuwendungsbestätigungen
Aufgrund ihres Stiftungszwecks ist die Förderstiftung ihrerseits mildtätig und gemeinnützig. Sie ist deshalb von der Körperschaftsteuer und von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer befreit.
Die dazu erforderliche Gemeinnützigkeitsbescheinigung beim Finanzamt wird durch den Vorstand der Deutschen Krebshilfe für die Stiftung eingeholt (§ 60 a Abgabenordnung).
Die Stiftung kann ihrerseits Spenden entgegennehmen und die entsprechenden Zuwendungsbestätigungen erteilen. Dies geschieht durch den Vorstand der Deutschen Krebshilfe, und zwar das erste Mal an den Stifter selbst für die Einzahlung des Stiftungskapitals.
Errichtung zu Lebzeiten oder durch Testament
Die Förderstiftung kann zu Lebzeiten oder auch durch eine entsprechende Anordnung im Testament errichtet werden. Dann ordnet der Stifter in seinem Testament an, dass die Deutsche Krebshilfe Erbe oder Vermächtnisnehmer wird und das Erbe bzw. das Vermächtnis dafür verwendet, eine Förderstiftung in der oben beschriebenen Art unter dem Namen des Erblassers zu errichten. Die Errichtung erfolgt dann erst nach dem Tod des Stifters.
Steuervorteile
Der Stifter kann das eingezahlte Stiftungskapital, und auch spätere Zustiftungen, bis zu einem Höchstbetrag von einer Million Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten zwei Millionen Euro) im Jahr der Zuwendung und in den neun folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgabe in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 10 b Abs. 1a Einkommensteuergesetz).
Den jährlichen Abzugsbetrag können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung jährlich individuell festlegen, beispielsweise zur Ausnutzung des Grundfreibetrages oder zur Kappung von Tarifspitzen. Der Betrag der Zustiftung muss also nicht gleichmäßig auf den oben beschriebenen Zehnjahres-Zeitraum verteilt werden. Im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung sind hierfür die Zeilen 52 und 55 vorgesehen. Bei Fragen können Sie uns gerne jederzeit ansprechen.
Allgemeines
Die Zustiftung führt nicht zur Neugründung einer Stiftung, sondern bedeutet die Zuführung von Vermögen in das Stiftungskapital einer bereits bestehenden Stiftung.
Im Unterschied zu der reinen Spende an eine Stiftung, die von der Stiftung unmittelbar zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden muss, führt die Zustiftung dazu, dass das zugestiftete Kapital langfristig erhalten bleibt. Denn nur die aus dem zugestifteten Kapital erwirtschafteten Erträge werden für den Stiftungszweck verwendet.
Als Stiftung, die eine Zustiftung erhält, kommt eine vom Stifter zuvor selbst errichtete Förderstiftung in Betracht. Es besteht zudem die Möglichkeit, in eine unserer drei Stiftungen zuzustiften:
- Stiftung Deutsche Krebshilfe
Die Deutsche Krebshilfe wurde am 25. September 1974 von Dr. Mildred Scheel errichtet. Ziel der gemeinnützigen Organisation ist es, die Krebskrankheiten in all ihren Erscheinungsformen zu bekämpfen. Nach dem Motto „Helfen. Forschen. Informieren.“ fördert die Organisation Projekte zur Verbesserung der Prävention, Früherkennung, Diagnose, Therapie, medizinischen Nachsorge und psychosozialen Versorgung einschließlich der Krebs-Selbsthilfe. Die Deutsche Krebshilfe ist der wichtigste private Geldgeber auf dem Gebiet der Krebsforschung in Deutschland.
- Dr. Mildred Scheel Stiftung für Krebsforschung
Die Dr. Mildred Scheel Stiftung für Krebsforschung wurde 1976 von der Deutschen Krebshilfe errichtet. Das Ziel dieser Stiftung liegt vor allem in der Langzeitförderung wissenschaftlicher und kliniknaher Krebsforschung sowie deren Anwendung, insbesondere auf den Gebieten der Krebsentstehung, Krebserkennung und Krebstherapie. - Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe
Die Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe wurde 1996 von der Deutschen Krebshilfe errichtet. Das Ziel dieser Stiftung ist es vor allem, die Krebsforschung im Bereich der Kinderonkologie voranzutreiben, indem beispielsweise neue Therapie- und Heilungsmöglichkeiten entwickelt werden, Kinderkrebszentren und Spezialstationen auf- und ausgebaut werden, Behandlungsrichtlinien entwickelt und kindgerechte Räumlichkeiten in den Kliniken und Nachsorgekliniken finanziert werden.
Steuervorteile
Sowohl die Stiftung Deutsche Krebshilfe als auch die Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe und die Dr. Mildred Scheel Stiftung für Krebsforschung sind vom Finanzamt Bonn-Innenstadt wegen der Förderung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreit.
Zustiftungen können bis zu einem Höchstbetrag von einer Million Euro (zusammenveranlagte Ehegatten bis zwei Millionen Euro) im Jahr der Zuwendung und in den neun folgenden Veranlagungszeiträumen vom Stifter als Sonderausgabe in seiner Einkommensteuererklärung abgezogen werden.
Den jährlichen Abzugsbetrag können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung jährlich individuell festlegen, beispielsweise zur Ausnutzung des Grundfreibetrages oder zur Kappung von Tarifspitzen. Der Betrag der Zustiftung muss also nicht gleichmäßig auf den oben beschriebenen Zehnjahreszeitraum verteilt werden. Im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung sind hierfür die Zeilen 52 und 55 vorgesehen. Bei Fragen sprechen Sie uns vorab einfach an.
Bei Einzahlung der Zustiftung tragen Sie bitte auf Ihrem Überweisungsträger als Verwendungszweck den Begriff „Zustiftung“ (nicht Spende) sowie den Namen der Organisation ein, die die Zustiftung erhalten soll. Unsere für alle Organisationen einheitliche Kontoverbindung lautet: 91 91 91 bei der Kreissparkasse Köln (BLZ 370 502 99), IBAN: DE65 3705 0299 0000 9191 91, BIC: COKSDE 33XXX. Sie erhalten dann von uns die spezielle Zuwendungsbestätigung, die Ihnen die Einzahlung in das Stiftungskapital bescheinigt.