
Die Zustiftung führt nicht zur Neugründung einer (selbständigen oder unselbständigen) Stiftung, sondern bedeutet die Zuführung von Vermögen in das Stiftungskapital einer bereits bestehenden (selbständigen oder unselbständigen) Stiftung.
Im Unterschied zu der reinen Spende an eine Stiftung, die von der Stiftung unmittelbar zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden muss, führt die Zustiftung dazu, dass das zugestiftete Kapital langfristig erhalten bleibt. Denn nur die aus dem zugestifteten Kapital erwirtschafteten Erträge werden für den Stiftungszweck verwendet.
Als Stiftung, die eine Zustiftung erhält, kommt eine vom Stifter zuvor selbst gegründete (selbständige oder unselbständige) Stiftung in Betracht. Als Zuwendungsempfänger für eine Zustiftung bestehen unter dem Dach der Deutschen Krebshilfe aber auch bereits unsere beiden Stiftungen:
Die Dr. Mildred Scheel Stiftung für Krebsforschung wurde 1976 von der Deutschen Krebshilfe e. V. gegründet. Das Ziel dieser Stiftung liegt vor allem in der Langzeitförderung wissenschaftlicher und kliniknaher Krebsforschung sowie deren Anwendung, insbesondere auf den Gebieten der Krebsentstehung, Krebserkennung und Krebstherapie.

Die Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe wurde 1996 von der Deutschen Krebshilfe e. V. gegründet. Das Ziel dieser Stiftung ist es vor allem, die Krebsforschung im Bereich der Kinderonkologie voranzutreiben, indem beispielsweise neue Therapie- und Heilungsmöglichkeiten entwickelt werden, Kinderkrebszentren und Spezialstationen auf- und ausgebaut werden, Behandlungsrichtlinien entwickelt und kindgerechte Räumlichkeiten in den Kliniken und Nachsorgekliniken finanziert werden.
Sowohl die Dr. Mildred Scheel Stiftung für Krebsforschung als auch die Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe sind vom Finanzamt Bonn-Innenstadt wegen der Förderung wissenschaftlicher Zwecke als gemeinnützig anerkannt.
Nach der im Herbst 2007 rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getretenen Änderung des Einkommensteuerrechts in § 10 b) EStG können nun auch Zustiftungen in schon länger bestehende Stiftungen („Altstiftungen“) bis zu einem Höchstbetrag von € 1 Million im Jahr der Zuwendung und in den neun folgenden Veranlagungszeiträumen vom Zustifter als Sonderausgabe in seiner Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Bisher galt diese Möglichkeit nur für neu gegründete Stiftungen bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Gründung und dies auch nur bis zu einem Höchstbetrag von € 307.000.
Durch die Änderung zum 1.1.2007 wird jetzt also jede Zustiftung, unabhängig davon, ob sie in eine unserer „Altstiftungen“ oder eine von Ihnen gegründete „Neustiftung“ erfolgt, steuerlich bis zu dem erhöhten Betrag von € 1 Million gefördert.
Den jährlichen Abzugsbetrag können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung jährlich individuell festlegen, beispielsweise zur Ausnutzung des Grundfreibetrages oder zur Kappung von Tarifspitzen. Die Zustiftung muss also nicht gleichmäßig auf den oben beschriebenen Zehnjahres-Zeitraum verteilt werden.
Der Ihnen vielleicht noch bekannte so genannte erweiterte Spendenabzug von € 20.450 für Spenden an Stiftungen - gemäß § 10 b) Abs. 1 Satz 3 EStG alte Fassung - ist dafür im Rahmen der Novellierung weggefallen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, hilft Ihnen unser Mitarbeiter gerne weiter:
Rechtsanwalt Martin Friedrich
Deutsche Krebshilfe e. V.
Buschstr. 32
53113 Bonn
Telefon: 02 28/7 29 90-440
E-Mail: friedrich@krebshilfe.de