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Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall

Falls Sie bei einer Bank oder einem anderen Kreditinstitut Sparkonten oder Depots unterhalten, können Sie mit diesem Institut vereinbaren, dass zum Zeitpunkt Ihres Todes alle Rechte aus diesen Konten unmittelbar auf einen zuvor festgelegten Dritten übergehen. „Unmittelbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gelder von diesen Konten gar nicht erst in Ihren Nachlass fallen.

Um sicherzustellen, dass diese von Ihnen gewünschte Rechtsfolge auch eintritt, müssen Sie darauf achten, dass der Vertrag zu Gunsten Dritter unwiderruflich erfolgt und der Begünstigte diesen Vertrag gegenzeichnet und damit offiziell annimmt. Andernfalls könnte(n) Ihr(e) Erbe(n) diese Vereinbarung widerrufen und die Konten damit dem Nachlass zuführen. Im Übrigen heißt „unwiderruflich“ nicht, dass Sie über diese Konten zu Lebzeiten nicht mehr verfügen können. Sie können auf die für Dritte bestimmten Konten jederzeit zugreifen. Sie können diese bei Bedarf sogar auflösen und damit die ausgesprochene Verfügung ins Leere laufen lassen. Diese Form der Begünstigung schränkt Sie in Ihrer persönlichen Freiheit also in keiner Weise ein.

Wenn Sie eine Verfügung zu Gunsten Dritter wie etwa der Deutschen Krebshilfe treffen möchten, gibt es die erforderlichen Formulare bei den Kreditinstituten.

Ihre direkte Verbindung

Wenn Sie weitere Fragen haben, hilft Ihnen unser Mitarbeiter gerne weiter:

Rechtsanwalt  Martin Friedrich
Deutsche Krebshilfe e. V.
Buschstr. 32
53113 Bonn
Telefon: 02 28/7 29 90-440
E-Mail: friedrich@krebshilfe.de

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