
Sollte für Sie die Gründung einer unselbständigen Stiftung in Betracht kommen, freuen wir uns, wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen. Ihren Ansprechpartner finden Sie rechts unter „Ihre direkte Verbindung“.
Die Gründung der Stiftung erfolgt durch einen privatschriftlichen Akt (Vertrag) zwischen dem Stifter und der Deutschen Krebshilfe (Errichtungsgeschäft). Nur für den Fall, dass eine Immobilie in die Stiftung eingebracht werden soll, ist eine notarielle Beurkundung des Errichtungsgeschäfts erforderlich.
In dem Errichtungsgeschäft legt der Stifter u. a. das Stiftungskapital und die Satzung fest.
Gleichzeitig verpflichtet sich die Geschäftsführung der Deutschen Krebshilfe zur treuhänderischen unentgeltlichen Verwaltung der Stiftung. Hierzu gehören neben der Vermögensverwaltung insbesondere die Einholung der Gemeinützigkeitsbescheinigung beim Finanzamt, sowie die laufende Buchführung und die Jahresabschlussarbeiten.
In der Stiftungssatzung werden u. a. der Name der Stiftung und der Stiftungszweck festgelegt.
Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für die Deutsche Krebshilfe zur Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke. Die Deutsche Krebshilfe fördert mildtätige und wissenschaftliche Zwecke. Sie bekämpft die Krebskrankheiten in all ihren Erscheinungsformen durch geeignete Maßnahmen, insbesondere der Information und Aufklärung, Prävention, Früherkennung, Diagnostik, Therapie, Nachsorge und Forschung. Die jährlich erwirtschafteten Überschüsse der Stiftung werden an die Deutsche Krebshilfe ausgeschüttet.
Ein eigenes operatives Geschäft entwickelt die unselbständige Stiftung nicht, obgleich auch sie berechtigt ist, Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) zu erteilen und Zustiftungen anzunehmen.
Aufgrund ihres Stiftungszwecks ist die unselbständige Stiftung ihrerseits gemeinnützig. Sie ist deshalb von der Körperschaftsteuer und von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer befreit.
Die dazu erforderliche Gemeinnützigkeitsbescheinigung beim Finanzamt wird durch die Geschäftsführung der Deutschen Krebshilfe für die Stiftung eingeholt.
Die Stiftung kann ihrerseits Spenden entgegennehmen und die entsprechenden Zuwendungsbestätigungen erteilen. Dies geschieht durch die Geschäftsführung der Deutschen Krebshilfe, und zwar das erste Mal an den Stifter selbst für die Einzahlung des Stiftungskapitals.
Die unselbständige Stiftung kann zu Lebzeiten oder auch durch eine entsprechende Anordnung im Testament errichtet werden. Dann ordnet der Stifter in seinem Testament an, dass die Deutsche Krebshilfe Erbe oder Vermächtnisnehmer wird und einen bestimmten Betrag oder einen bestimmten Vermögensgegenstand dafür verwendet, eine unselbständige Stiftung in der oben beschriebenen Art unter dem Namen des Erblassers zu gründen.
Wie oben beschrieben, ist die unselbständige Stiftung gemeinnützig und als solche steuerbefreit.
Daneben bietet das Stiftungsmodell auch für den Stifter selbst umfängliche Steuervorteile. So ist bei der lebzeitigen Errichtung einer Stiftung ein über 10 Jahre verteilbarer Sonderausgabenabzug in Höhe von bis zu € 1 Million (früher € 307.000) möglich (§ 10 b Abs. 1 a EStG).
Wenn Sie weitere Fragen haben, hilft Ihnen unser Mitarbeiter gerne weiter:
Rechtsanwalt Martin Friedrich
Deutsche Krebshilfe e. V.
Buschstr. 32
53113 Bonn
Telefon: 02 28/7 29 90-440
E-Mail: friedrich@krebshilfe.de