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Allgemeines zur Erbschaftsteuer

Der Grundsatz

Wer erbt, muss grundsätzlich Erbschaftsteuer entrichten. Allerdings gibt es je nach Verwandtschaftsgrad des Verstorbenen zum Erben Freibeträge. Liegt der Wert des Erbes unter diesem Freibetrag, bleibt die Erbschaft steuerfrei. Liegt er darüber, richtet sich die Besteuerung erneut nach dem Verwandtschaftsverhältnis: Je enger Erbe und Erblasser miteinander verwandt sind, desto niedriger fällt die Erbschaftsteuer aus.


Das Gesetz

Das maßgebliche Gesetz dazu ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Dieses ist mit Wirkung zum 1.1.2009 und sodann noch einmal mit Wirkung zum 1.1.2010 reformiert worden.

Die Erbschaftsteuerklassen

Nach wie vor unterscheidet der Gesetzgeber je nach Verwandtschaftsgrad zwischen drei Erbschaftsteuerklassen. Diese haben nichts mit den Steuerklassen zu tun, die Sie sicherlich von ihrer Lohnsteuerkarte oder der Einkommensteuer kennen.

In die Erbschaftsteuerklasse I fallen bei Erbschaften beispielsweise Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Urenkel sowie die eigenen Eltern und Großeltern. In die Erbschaftsteuerklasse II fallen zum Beispiel Geschwister, Nichten und Neffen sowie die Schwiegereltern In die Erbschaftsteuerklasse III fallen die übrigen Erwerber, also zum Beispiel Freunde, der Lebensgefährte sowie der eingetragene Lebenspartner.

Die Erbschaftsteuerfreibeträge

Nun ist es leider nicht so, dass innerhalb einer Erbschaftsteuerklasse die Erbschaftsteuerfreibeträge gleich hoch sind. Sie sind aber durch die oben erwähnte Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes deutlich angehoben worden und bewegen sich z. B. in der Erbschaftsteuerklasse I zwischen 100.000 Euro und 500.000 Euro. In der Erbschaftsteuerklasse III haben Freunde und der Lebensgefährte einen Freibetrag von 20.000 Euro und der eingetragene Lebenspartner sogar von 500.000 Euro (alle Werte finden Sie rechts in der Servicebox unter „Erbschaftsteuer seit dem 1.1.2009 und dem 1.1.2010“).

Der Besondere Versorgungsfreibetrag

Speziell für Ehegatten (und neuerdings auch für eingetragene Lebenspartner) sowie für Kinder und Stiefkinder gewährt das Gesetz zusätzlich zum Erbschaftsteuerfreibetrag den sogenannten Besonderen Versorgungsfreibetrag. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern kann er bis zu 256.000 Euro betragen und bei Kindern und Stiefkindern je nach Alter (je jünger desto höher ist der Freibetrag) bis zu 52.000 Euro. Die genaue Höhe hängt davon ab, ob der Ehegatte (eingetragener Lebenspartner) oder das Kind aufgrund des Todes des Erblassers Versorgungsbezüge erhält, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Wenn er solche Versorgungsbezüge aufgrund des Todes des Erblassers bezieht, wird der Besondere Versorgungsfreibetrag nach einem speziellen Berechnungsverfahren gekürzt. Erhalten Ehegatten oder Kinder aber keine Versorgungsbezüge aufgrund des Todes des Erblassers, steht ihnen der Besondere Versorgungsfreibetrag in voller Höhe zu.

Die Steuerbefreiungen (z. B. Familienheim, Haushaltsfreibetrag)

Neben dem Erbschaftsteuerfreibetrag und dem Besonderen Versorgungsfreibetrag sind noch verschiedene von vornherein steuerfrei gestellte Erwerbe zu nennen. Diese zehren erst gar nicht die oben beschriebenen Freibeträge auf, sondern werden zusätzlich gewährt. Hierunter fällt nach der Reform zum 1.1.2009 insbesondere der Erwerb des so genannten Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG) durch den Ehegatten (bzw. eingetragenen Lebenspartner), wenn es der Erbe noch zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Unschädlich ist es dabei, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen (z. B. Umzug in ein Pflegeheim aus gesundheitlichen Gründen) an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. Das heißt, auch dann kommt ihm die Vergünstigung zu Gute. Das gleiche gilt für das Vererben an Kinder und Enkel (wenn das Kind vorverstorben ist); dort allerdings mit der weiteren Einschränkung, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG).

Zu nennen ist ferner die Steuerbefreiung für den Erwerb von Hausrat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt. Ähnliche Steuerbefreiungen gibt es auch für andere Personen und andere Gegenstände (z. B. Kunstgegenstände, Betriebsvermögen etc.).

Die Erbschaftsteuersätze

Das nach Abzug des Erbschaftsteuerfreibetrages, des Besonderen Versorgungsfreibetrages und ggf. der Steuerbefreiungen (z. B. Haushaltsfreibetrag) verbleibende Vermögen - das heißt der so genannte erbschaftsteuerpflichtige Erwerb - unterliegt dann den Steuersätzen der Erbschaftsteuer.

Die Steuersätze in der Erbschaftsteuerklasse I bewegen sich, wie auch schon vor dem 1.1.2009, zwischen 7 Prozent und 30 Prozent, je nachdem, wie hoch der erbschaftsteuerpflichtige Erwerb noch ist (z. B. 7 Prozent bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 Euro, 11 Prozent bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 300.000 Euro usw.).

In den beiden anderen Erbschaftsteuerklassen II und III sind zwar, wie oben gesehen, die Erbschaftsteuerfreibeträge durch die Reform zum 1.1.2009 ebenfalls stark angehoben worden, dafür sind aber auch die Erbschaftsteuersätze stark gestiegen. Für Erbschaften, die im Jahr 2009 anfielen, stiegen sie in beiden Erbschaftsteuerklassen einheitlich auf 30 bis 50 Prozent. Speziell für die Erbschaftsteuerklasse II wurden diese Steuersätze dann zum 1.1.2010 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wieder etwas gesenkt, aber immer noch auf einen Stand über dem vor dem 1.1.2009. Die neuen höheren Freibeträge seit 1.1.2009 wurden durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz nicht verändert. Dadurch kommt es in der Erbschaftsteuerklasse II zu dem Kuriosum, dass Erbschaften aus den Jahren 2008, 2009 und ab 2010 mit jeweils verschiedenen Erbschaftsteuersätzen (und teilweise unterschiedlichen Freibeträgen) besteuert werden.

Für jeden nach Abzug aller Freibeträge und Steuerbefreiungen verbleibenden geerbten Euro beträgt die Erbschaftsteuer für Erbschaften ab dem 1.1.2010 in der  Erbschaftsteuerklasse II nunmehr zwischen 15 Prozent (Erwerbe bis 75.000 Euro) und 43 Prozent (Erwerbe über 26 Millionen Euro) und in der Erbschaftsteuerklasse III zwischen 30 Prozent (Erwerbe bis 6 Millionen Euro) bis 50 Prozent. Die dazugehörige Tabelle finden Sie rechts in der Servicebox unter „Erbschaftsteuer seit dem 1.1.2009 und dem 1.1.2010“. Durch ein besonderes Berechnungsverfahren nach § 19 Abs. 3 ErbStG werden bei dieser Tabelle innerhalb der Wertgrenzen des steuerpflichtigen Erwerbs Zwischentarife berechnet, die dazu führen, dass ein Erwerb von beispielsweise 7 Millionen Euro in der Erbschaftsteuerklasse III nicht direkt mit dem Tabellenwert von 50 Prozent besteuert wird, sondern in diesem Fall erst ab 10,8 Millionen Euro die Steuer von 50 Prozent entsteht.

Die Erbschaftsteuerfreiheit unserer Organisation

Gemeinnützige Organisationen wie die Deutsche Krebshilfe e. V. und ihre Tochterorganisationen, das heißt die Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe, die Dr. Mildred Scheel-Stiftung für Krebsforschung und der Mildred Scheel Kreis e. V., alle Buschstr. 32, 53113 Bonn, sind nach wie vor von der Erbschaftsteuer befreit. Dies liegt daran, dass alle Organisationen vom Finanzamt Bonn-Innenstadt als gemeinnützig bzw. gemeinnützig und mildtätig anerkannt sind. Das Erbe oder Vermächtnis fließt daher ohne Erbschaftsteuerabzug unserer wichtigen Gemeinschaftsaufgabe zu.

In der Servicebox in der rechten Spalte finden Sie das Übersichtsblatt „Erbschaftsteuer seit dem 1.1.2009 und dem 1.1.2010“ zur aktuellen Erbschaftsteuer, das Ihnen einen schnellen Überblick über die verschiedenen Erbschaftsteuerklassen und die Erbschaftsteuersätze vermittelt.


Stand 2/2010

Ihre direkte Verbindung

Wenn Sie weitere Fragen haben, hilft Ihnen unser Mitarbeiter gerne weiter:

Rechtsanwalt  Martin Friedrich
Deutsche Krebshilfe e. V.
Buschstr. 32
53113 Bonn
Telefon: 02 28/7 29 90-440
E-Mail: friedrich@krebshilfe.de

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